# SGB III: Bundesagentur für Arbeit muss über Sperrzeitbeginn belehren

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- Veröffentlicht: 2021-07-26T06:36:58+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Urteil L 11 AL 95/
19 vom 23.06.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bundesagentur
für Arbeit einem Arbeitslosen vor der Verhängung einer Sperrzeit eine vollständige
Rechtsfolgenbelehrung erteilen muss.

Geklagt hatte ein 42-jähriger Maschinenbauer aus Wolfsburg, gegen den die Bundesagentur
eine dreiwöchige Sperrzeit verhängt hatte und rd. 1.400 Euro Arbeitslosengeld zurückforderte,
weil er sich auf einen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hatte. Zur Erklärung
führte er aus, dass die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Außerdem habe er keine
Belehrung über eine mögliche Sperrzeit erhalten; sonst hätte er sich natürlich beworben.

Die Bundesagentur teilte dazu mit, dass sich auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags
stets eine Rechtsfolgenbelehrung befinde. Über den möglichen Beginn brauche darin
auch nicht informiert zu werden, zumal sich dies aus dem einschlägigen Merkblatt
ergebe.

Im Klageverfahren konnte der Mann dem Gericht den Originalausdruck trotz wiederholter
Anfragen und wechselnder Erklärungen nicht vorlegen. Nach seinen letzten Ausführungen
habe er ihn nur bis zur Erhebung der Klage aufgehoben. Hiernach habe er die Vorderseite
abfotografiert; die Rückseite sei leer gewesen. Den Ausdruck habe er dann entsorgt.

Das LSG hat die Sperrzeit aufgehoben. Zwar sei das Vorbringen des Wolfsburgers unglaubwürdig.
Denn es sei unwahrscheinlich, dass der Vermittlungsvorschlag nur unvollständig ausgedruckt
worden sei. Außerdem sei es bemerkenswert, dass der Mann ein schriftliches Beweismittel„
entsorge“, mit welchem er die fehlende Belehrung hätte nachweisen können. Allerdings
sei die verwendete Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und damit unwirksam, da sie
nicht über den Beginn der angedrohten Sperrzeit informiere. Dies sei nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung aber erforderlich, da eine Belehrung konkret,
richtig, vollständig und verständlich sein müsse, um ihre Aufklärungs- und Warnfunktion
erfüllen zu können. Der pauschale Verweis auf ein Merkblatt reiche hierzu nicht 
aus, zumal sich dort keinerlei Ausführungen zum Sperrzeitbeginn bei Arbeitsablehnung
fänden.

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sgb-iii-bundesagentur-fuer-arbeit-muss-ueber-sperrzeitbeginn-belehren-58362)
