# „Sinnlose“ Erklärung kann in einen Einspruch umgedeutet werden

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- Veröffentlicht: 2023-02-15T06:50:20+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2023 zum Urteil 8 K 1080/21 vom 12.01.2023 (nrkr–
BFH-Az.: VII R 7/23)

Wird gegenüber dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage abgegeben,
die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, kommt gleichwohl nach dem Rechtsgedanken
des § 140 BGB eine Umdeutung in einen Einspruch in Betracht. Dies hat der 8. Senat
des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. 8 K 1080/21) entschieden.

Im Hinblick auf eine beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer
KG richtete das Finanzamt schriftliche Anfragen an die beiden Kläger. Nachdem bis
auf einen Fristverlängerungsantrag des Prozessvertreters der beiden Kläger keine
weitere Rückmeldung erfolgt war, erließ das Finanzamt jeweils Haftungsbescheide,
die es beiden Klägern an ihre Privatanschrift zustellte. Innerhalb der Einspruchsfrist
nahm der Prozessbevollmächtigte für beide Kläger inhaltlich zu den zuvor gestellten
Anfragen Stellung. Die Haftungsbescheide waren ihm zum Zeitpunkt der Abfassung dieser
Schreiben nicht bekannt. Nach Kenntnisnahme der Bescheide trug der Prozessvertreter
vor, seine Schreiben seien als Einsprüche zu werten. Da die Einspruchsfrist zu diesem
Zeitpunkt bereits abgelaufen war, verwarf das Finanzamt die Einsprüche wegen Fristablaufs
als unzulässig.

Die Klage, mit der die Kläger lediglich die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidungen
beantragten, hatte Erfolg. Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt,
dass das Finanzamt die Einsprüche zu Unrecht als unzulässig verworfen habe. Die 
Haftungsbescheide seien zunächst wirksam an die Privatadressen der Kläger zugestellt
worden, da der Prozessvertreter zuvor keine Vollmachten vorgelegt habe. Die innerhalb
der Einspruchsfrist eingegangenen Schreiben könnten zwar nicht als Einsprüche ausgelegt,
aber in solche umgedeutet werden.

Eine Auslegung scheitere daran, dass der wirkliche Wille nicht auf Anfechtung der
Haftungsbescheide gerichtet gewesen sein könne, weil dem Prozessvertreter die Bescheide
nicht bekannt gewesen seien.

Nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB komme jedoch eine Umdeutung in Betracht. Diese
zivilrechtliche Vorschrift regelt, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen
eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, in ein wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet
werden kann, wenn ein entsprechender Wille anzunehmen ist. Grundsätzlich sei die
Umdeutung auch im Steuerrecht anerkannt.

Nach Auffassung des Gerichts seien wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes auch„
sinnlose“ Verfahrenserklärungen umdeutungsfähig. Im Streitfall sei erkennbares Ziel
der beiden Stellungnahmen des Prozessvertreters, auf dessen Kenntnishorizont abzustellen
sei, die Verhinderung der Haftungsinanspruchnahme der Kläger gewesen. Dieses Ziel
habe er aber nach Erlass der Haftungsbescheide nur durch Einlegung von Einsprüchen
erreichen können. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er nicht gegen
die Bescheide Einsprüche eingelegt hätte, wenn ihm deren Existenz bekannt gewesen
wäre.

Einer Umdeutung stehe auch nicht entgegen, dass die Stellungnahmen von einem Rechtsanwalt
verfasst wurden, deren Verfahrenserklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen seien.
Hiervon sei eine Ausnahme zu machen, wenn dem Rechtskundigen die tatsächliche Verfahrenssituation
nicht bekannt gewesen sei. Da die Umdeutung ein verschuldensunabhängiges Rechtsinstitut
darstelle, sei schließlich unerheblich, dass die Kläger ihren Prozessvertreter schuldhaft
nicht rechtzeitig über die Zustellung der Haftungsbescheide informiert hätten.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem 
Aktenzeichen VII R 7/23 anhängig.

_Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2023_
