# Soforthilfe „Hochwasser“: Amtsgericht Euskirchen nimmt Pfändungsfreiheit von Soforthilfegeldern an

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- Published: 2021-08-06T05:55:17+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Köln, Pressemitteilung vom 05.08.2021 zum Beschluss 11 M 1030/11, 11 M 3132/
11 und 11 M 1262/17 des AG Euskirchen vom 02.08.2021

Das Amtsgericht Euskirchen hat in einem Beschluss vom 02.08.2021 entschieden, dass
im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sog. Pfändungsschutzkonten ausgezahlte
Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen
sind. Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle
Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 
erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe
aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20) müssten auch
für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.

Das Amtsgericht Euskirchen war von der Unwetterkatastrophe am 14./15.07.2021 ebenfalls
schwer betroffen (vgl. [PM 14/2021](https://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/index.php))
und musste bis 28.07.2021 geschlossen bleiben. Zwischenzeitlich konnte der Dienstbetrieb
wieder aufgenommen werden. Einzelheiten zur aktuellen Situation können der Homepage
des Amtsgerichts ([www.ag-euskirchen.nrw.de](http://www.ag-euskirchen.nrw.de/)) 
entnommen werden.

_Quelle: OLG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/soforthilfe-hochwasser-amtsgericht-euskirchen-nimmt-pfaendungsfreiheit-von-soforthilfegeldern-an-59924)
