# Soldatenversorgung auch bei Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin in einem zivilen Krankenhaus möglich

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- Veröffentlicht: 2021-09-30T12:36:27+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil B 9 V 1/19 R vom 30.09.2021

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2021 entschieden, dass
die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann,
die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind
 (Az. B 9 V 1/19 R).

Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die 
ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen
Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der Bundeswehr
durch zivile Ärzte. Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. In deren
Rahmen wurden der Mutter des Klägers wegen ihrer unsicheren gesundheitlichen Situation
bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben.

Nachdem sich die Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen
behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begeben hatte, wurde sie
noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, weil dieses über die notwendige
Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 
vorzeitig zur Geburt des Klägers. Nachgeburtlich entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung.
Seitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat das einen Versorgungsanspruch verneinende
Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.

Einen Anspruch auf Soldatenversorgung können seit jeher auch die Besonderheiten 
der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der 
Mutter des Klägers in dem zivilen Krankenhaus ist wegen der vom Truppenarzt vorsorglich
aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit ausgestellten Überweisungen der truppenärztlichen
Versorgung zuzurechnen. Die geburtshilfliche Versorgung einer Soldatin ist Teil 
der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr, den diese mangels eigener personeller
und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten damals nur durch Zivilärzte sicherstellen
konnte. Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen hinzugezogenen
Zivilarztes verursacht worden sind, sind grundsätzlich geeignet, Wehrdienstbeschädigungen
im Sinne des § 81 Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz zu begründen.

Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung wegen Fehlern bei der 
geburtshilflichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar
geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädigungsfolgen hierauf beruhen,
hat das Landessozialgericht nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen 
hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

## Hinweis auf Rechtsvorschriften

**§ 81f Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.12.2004, BGBl.
I S. 3592**

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche
Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar
geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen 
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

**§ 81 SVG i. d. F des Gesetzes vom 22.04.2005, BGBl. I S. 1106**

^(1)Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die
dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

_Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/soldatenversorgung-auch-bei-geburtsschaeden-des-kindes-einer-soldatin-in-einem-zivilen-krankenhaus-moeglich-63871)
