# Solidaritätsbeitrag für fossile Energieunternehmen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/solidaritaetsbeitrag-fuer-fossile-energieunternehmen/
- Veröffentlicht: 2022-12-16T11:39:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.12.2022

**Abgabe erfasst Übergewinne**

Für fossile Energieunternehmen, die von der kriegsbedingten Preisentwicklung besonders
stark profitieren, wird ein sogenannter EU-Energiekrisenbeitrag eingeführt. Hierbei
handelt es sich um eine Abgabe im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften. Den verbindlichen
Rahmen dafür setzt die EU-Verordnung über „Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die
hohen Energiepreise“.

Besagter Beitrag soll für 2022 und 2023 erhoben werden. Erfasst werden sollen die
Gewinne aus den Jahren 2022 und 2023, die mehr als 20 Prozent über dem Durchschnittsgewinn
von 2018 bis 2021 liegen. Der Beitragssatz entspricht mit 33 Prozent dem Minimalsatz
der EU-Verordnung. Der Beitrag ist nicht als Betriebsausgabe bei der Einkommen- 
und Körperschaftsteuer abziehbar.

Die **Steuermehreinnahmen aus dem EU-Energiekrisenbeitrag** werden für die zwei 
Jahre auf insgesamt ein bis drei Milliarden Euro geschätzt.

## Besteuerung des Dezember-Abschlags

Zudem soll der finanzielle Vorteil aus den Dezember-Abschlagszahlungen für Gas und
Wärme besteuert werden. Diese Regelung wurde mittels Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
ebenfalls in das [Jahressteuergesetz 2022](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/jahressteuergesetz-2022-2125578)
aufgenommen.

Infolge der hohen Energiepreise erhalten Gas- und Wärmekunden eine [staatliche Soforthilfe](https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/soforthilfe-dezember-2139268).
Im Dezember 2022 übernimmt der Bund die Abschlagszahlungen. Als Beitrag zur sozialen
Ausgewogenheit soll dieser Vorteil besteuert werden. Die Versteuerung erfolgt im
Jahr der Endabrechnung – also in dem auf das Verbrauchsjahr folgende Steuerjahr 
2023.

Die Besteuerung trifft ausschließlich Soli-Zahler; eine Freigrenze stellt dies sicher.
An diese Freigrenze schließt sich eine „Einstiegsphase“ in die Besteuerung an, in
deren Verlauf diese aufwächst. Dadurch wird ein sog. Fallbeileffekt vermieden; damit
gemeint ist eine sofortige Vollbesteuerung, wenn die Freigrenze nur geringfügig 
überschritten wird.

Die **Steuermehreinnahmen bei Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag** werden 
auf jährlich 850 Millionen Euro geschätzt.

_Quelle: Bundesregierung_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/solidaritaetsbeitrag-fuer-fossile-energieunternehmen-91968)
