# Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz – Rechtswidrigkeit des Abzugsverbotes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

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- Veröffentlicht: 2020-11-25T14:18:11+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 14 / 10006 :002 vom
19.11.2020

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für
Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht
in „unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Mit Urteil vom 5. November 2019 – X R 23/17 – hat der BFH entschieden, dass das 
in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG geregelte Sonderausgabenabzugsverbot
für Altersvorsorgeaufwendungen gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) 
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit
und Gleichbehandlung verstößt (Artikel 1 Buchst. a, 2, 4, 7 Buchst. a FZA i. V. 
m. Artikel 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA). Die mit dem Gesetz zur Vermeidung 
von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) in § 10 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG eingefügte Rückausnahme vom Abzugsverbot ist damit
zwar nicht vom Wortlaut, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jedoch
im Wege normerhaltender Extension auch für Fälle einer nichtselbständigen Tätigkeit
in der Schweiz anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder und im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung des Sonderausgabenabzugsverbotes
von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt das Folgende:

Entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach§
10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit

 * sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat
   der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen
   aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
 * diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland
   steuerfrei sind und
 * der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
   im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

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