# Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein

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- Published: 2023-05-04T07:09:42+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerwG, Pressemitteilung vom 04.05.2023 zum Beschluss 5 P 16.21 vom 04.05.2023

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten
oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte
Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens
und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der
Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht 
in Leipzig am 04.05.2023 entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern)
im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei 
Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte
Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten
oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden
von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet.
Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat,
hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung
oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der
öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den
Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des
jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen
bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind,
das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr.
17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr.
21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem
Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten,
dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung
befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck
gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern
von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige(
Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich
die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein
Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in
Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten „bestimmt“
sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv
zur Überwachung geeignet ist.

Ob das der Fall ist, hängt beim Betreiben der in Rede stehenden sozialen Medien 
wegen der ungewissen, nur möglichen Eingabe entsprechender Verhaltens- oder Leistungsdaten
durch Dritte in tatsächlicher Hinsicht davon ab, ob bei objektiver Betrachtung im
konkreten Fall eine nach Maßgabe des Schutzzwecks des Mitbestimmungstatbestandes
hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Einstellen entsprechender Nutzerkommentare
gegeben ist. Hierfür ist zunächst die Konzeption des von der Dienststellenleitung
verantworteten Auftritts der Dienststelle in den sozialen Medien von Bedeutung. 
Berichtet die Dienststellenleitung beispielsweise selbst über konkrete Beschäftigte
und ihr Tätigkeitsfeld und lenkt damit den Blick des Publikums auf das dienstliche
Verhalten und die Leistung von Beschäftigten, können hierauf bezogene Nutzerkommentare
erwartet werden. Demgegenüber wird von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für
die Anbringung entsprechender Kommentare in der Regel nicht auszugehen sein, wenn
Auftritte der Dienststelle in sozialen Medien sachbezogen in allgemeiner Form lediglich
über Aufgaben der Dienststelle oder etwa ohne Bezüge zu bestimmten Beschäftigten
in Form von Pressemitteilungen über die Tätigkeit der Dienststelle informieren. 
Darüber hinaus ist das tatsächliche Verhalten der Nutzer in eine Gesamtbetrachtung
einzubeziehen. Kommt es insbesondere erst im Verlaufe des Betriebs zu einer nennenswerten
Zahl verhaltens- oder leistungsbezogener Nutzerkommentare, kann die Überwachungseignung
eine gegenüber der ursprünglichen Prognose andere Relevanz erhalten und zu bejahen
sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven
Betrachters das Entstehen eines Überwachungsdrucks deshalb nicht anzunehmen ist,
weil die Dienststellenleitung derartige Kommentare ohne vorherige Auswertung schnellstmöglich
löscht.

Da das Oberverwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – die
danach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bislang nicht getroffen hat, 
war der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses
zurückzuverweisen.

_Quelle: Bundesverwaltungsgericht_
