# Sozialversicherungspflicht in einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht ausgeschlossen

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- Veröffentlicht: 2022-06-28T14:27:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 28.06.2022 zum Urteil B 12 R 4/20 R vom 28.06.2022

Rechtsanwälte, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft
tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig
sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte unabhängige
Organe der Rechtspflege sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls
an. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 28.06.2022 entschieden und
damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurückgewiesen (Az. B 12 R 4/20 R).

Bei Rechtsanwaltsgesellschaften kommt es – wie allgemein bei Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung – für die Frage einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung
der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob sie über die gesellschaftsrechtliche
Rechtsmacht verfügen, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Etwas anderes
gilt nicht für Rechtsanwälte, die in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind.
Ganz allgemein schließt die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Tätigkeit von Rechtsanwälten
in einem Anstellungsverhältnis und damit in abhängiger Beschäftigung nicht aus. 
Dies gilt auch in einer Rechtsanwaltsgesellschaft, denn die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung
gewährleisten lediglich die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen
Tätigkeit. Als Geschäftsführer können sie in das Unternehmen eingegliedert sein 
und Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt
und die Revisionen zurückgewiesen. Jeder der fünf Kläger verfügte als Minderheitsgesellschafter
mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20 vom Hundert, später 25 vom Hundert
nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft
zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthalten zudem typische Regelungen für
eine abhängige Beschäftigung.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 37 Abs. 1 GmbHG Beschränkungen der Vertretungsbefugnis**

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen
einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten,
durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch
die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

**§ 1 BRAO Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege**

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

**§ 46 BRAO Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte**

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben,
die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften
tätig sind.
 (2) 1Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder
Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte).(…)

**§ 59c Abs. 1 BRAO Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen
Zusammenschlüssen**

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften
zugelassen werden.

**§ 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO Gesellschafter**

Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige
der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe sein.

**§ 59f BRAO Geschäftsführung**

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt 
werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
 (…) (4) Die
Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt
sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen
der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind
unzulässig.

**§ 7 Abs. 1 SGB IV Beschäftigung**

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

_Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sozialversicherungspflicht-in-einer-rechtsanwaltsgesellschaft-nicht-ausgeschlossen-80585)
