# Sozialwahlen 2017 für ungültig erklärt

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- Published: 2022-02-17T10:13:37+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zu den Urteilen L 9 U 173/18, L 9 U 
174/18 und L 9 U 175/18 vom 17.02.2022

**Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat Altersrentenbezieher
zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen**

Die in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sowie in der Gruppe
der Arbeitgeber im Jahr 2017 durchgeführten Wahlen zur Vertreterversammlung der 
SVLFG wurden lediglich in der Unfallversicherung durchgeführt. Dadurch wurden insbesondere
Personen, die eine Altersrente der Altersversicherung der Landwirte beziehen und
nicht bei der SVLFG unfallversichert sind, von den Wahlen ausgeschlossen. Die Wahlen
sind daher ungültig und müssen wiederholt werden. Dies entschied der 9. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts in drei Verfahren.

## Arbeitgeber, Selbstständige und Jagdverbände fechten Wahlen an

Im Jahr 2017 wurden die Wahlen zur Vertreterversammlung der SVLFG durchgeführt. 
Im Juli 2017 erhoben mehrere Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte, die bei der
Wahl kandidierten sowie Jagdverbände und ein Arbeitgeber, die Vorschlagslisten eingereicht
hatten, Wahlanfechtungsklagen beim Sozialgericht. Sie vertraten die Auffassung, 
dass nicht nur die Bezieher einer gesetzlichen Unfallrente in der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft wahlberechtigt seien, sondern auch die Bezieher von anderen
Renten der SVLFG wie z. B. der Regelaltersrente. Dies habe die SVLFG verkannt und
daher den Begriff der Rentenbezieher falsch ausgelegt. Mit der Gesetzesänderung 
zum 1. Januar 2013 sei ein einheitlicher Träger der Sozialversicherung in der Landwirtschaft
errichtet worden. Seitdem seien die Versicherten in allen Zweigen wahlberechtigt.
Die SVLFG führte dagegen an, dass mit der Gesetzesänderung das Sozialwahlverfahren
nicht habe verändert werden sollen. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen.
Die Kläger haben Berufung eingelegt.

## Landesozialgericht stellt Wahlfehler fest und erklärt die Wahlen für ungültig

Das Landessozialgericht hat nunmehr die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und
die Wahlen für ungültig erklärt. Die auf die Unfallversicherung beschränkte Durchführung
der Wahlen habe gegen das aktive und passive Wahlrecht verstoßen. Hierdurch sei 
ein erheblicher Teil von Wahlberechtigten vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen
worden.

Bis zum 31. Dezember 2012 sei die Beschränkung der Sozialversicherungswahl in der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung auf die gesetzliche Unfallversicherung rechtmäßig
gewesen. Mit der gesetzlichen Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung sei die SVLFG geschaffen worden. Diese sei seitdem zuständig 
für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung
der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Unter
den Begriff Rentenbezieher fielen seitdem nicht ausschließlich die Rentner aus der
Unfallversicherung.

Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz, der auch für Sozialversicherungswahlen
gelte, verbiete jedoch einen willkürlichen Ausschluss einer quantitativ nicht unbedeutenden
Gruppe von den Wahlen.

Der Wahlfehler sei auch mandatsrelevant. Durch ihn werde eine erhebliche Zahl von
Altersrentnern vom Wahlrecht ausgeschlossen. Es sei möglich, dass die Sitzverteilung
ohne diesen Fehler anders ausgefallen wäre bzw. eine abgelehnte Vorschlagsliste 
hätte zugelassen werden müssen.

## Hinweise zur Rechtslage

**§ 44 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)**

(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen (…)

 2. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu
     einem
    Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen
    ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber, (…).

**§ 47 SGB IV**

(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören

1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen (…)

(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

 1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten 
    Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten 
    zwölf Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft
    unfallversichert waren,
 2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte 
    unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.

(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist, wer 
eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.

**§ 50 SGB IV**

(1) Wahlberechtigt ist, wer (…)

 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich
    die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, (…)

**§ 51 SGB IV**

(1) Wählbar ist, wer (…)

 1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich
    die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen, (…)

**§ 57 SGB IV**

(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte
und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger
anfechten.

**§ 32 SGB IV (gültig bis 31.12.2012)**

Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen
sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet
sind.

**§ 131 Sozialgerichtsgesetz (SGG)**

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b (…) ganz oder teilweise oder eine
Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil
aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

**Art. 3 Grundgesetz (GG)**

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Die Revision wurde jeweils zugelassen.

_Quelle: LSG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sozialwahlen-2017-fuer-ungueltig-erklaert-73936)
