# Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gültig

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/sozialwahlen-in-der-landwirtschaftlichen-sozialversicherung-gueltig/
- Veröffentlicht: 2022-10-14T09:57:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 13.10.2022 zum Urteil B 2 U 6/22 R vom 13.10.2022

Die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
im Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
durchgeführt worden. Sie sind deshalb gültig und nicht zu wiederholen. Dies hat 
der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 13.10.2022 entschieden (Az. B 2 U 6/22 
R).

Der Kläger war Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen und als Selbstständiger
ohne fremde Arbeitskräfte bei der beklagten Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau versichert. Er reichte als Listenvertreter eine „Freie Liste“ zur 
Sozialwahl 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ein.
Bei der Wahl erhielt die Liste ein Mandat.

Das Bundessozialgericht hat die Wahlanfechtungsklage gegen die im Jahr 2017 durchgeführte
Wahl zur Vertreterversammlung in der Gruppe der Selbstständigen ohne Arbeitskräfte
abgewiesen. Die Wahl ist fehlerfrei im Zweig der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
durchgeführt worden. Der damit verbundene Wahlausschluss der in den anderen Zweigen
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alter, Krankheit und Pflege) versicherten
Alters- und Erwerbsminderungsrentner steht im Einklang mit den Wahlvorschriften (§
47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV). Die Beschränkung auf erwerbstätige Wahlberechtigte in der
Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte ist sachlich gerechtfertigt.
Sie dient auch nach der Fusionierung der einzelnen Zweige der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zu einem bundeseinheitlichen Verbundträger zum 1. Januar 2013
dem Schutz der Gruppe der Solo-Selbstständigen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
als einer im Kern berufsständischen Solidargemeinschaft.

## Hinweise zur Rechtslage

### Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

**§ 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (i. d. F. des Gesetzes vom 12.04.2012,
BGBl. I S. 579 m. W. v. 01.01.2013)
 (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich
zusammen

1. …

2. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau je zu einem
Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen
ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,

3. …

**§ 46 Wahl der Vertreterversammlung (i. d. F. des Gesetzes vom 12.04.2012, BGBl.
I S. 579 m. W. v. 01.01.2013)**
 (1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen
die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten;
das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. … **§ 47 Gruppenzugehörigkeit (
i. d. F. Gesetzes vom 23.12.1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.11.2015, BGBl. I S. 2010) (1) Zur Gruppe der Versicherten gehören

1. …

2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versicherten Personen, die regelmäßig
mindestens zwanzig Stunden im Monat eine die Versicherung begründende Tätigkeit 
ausüben, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor
dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
 … (2) Zur Gruppe
der Arbeitgeber gehören

1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen…

2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch die versicherten Selbständigen und
ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes
bestimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der Arbeitgeber unmittelbar vor
dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
 … (3) Zur Gruppe
der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehören bei der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre versicherten
Ehegatten oder Lebenspartner; dies gilt nicht für Personen, die in den letzten zwölf
Monaten sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft
unfallversichert waren,

2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört haben.
 (
4) … (5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die Selbstverwaltung ist,
wer eine Rente aus eigener Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger bezieht.

_Quelle: Bundessozialgericht_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sozialwahlen-in-der-landwirtschaftlichen-sozialversicherung-gueltig-86977)
