# Sparkassenstiftung muss Auskunft über Zuwendungen und Stiftungsvermögen erteilen

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- Veröffentlicht: 2020-11-18T12:25:44+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil 15 A 4409/18
vom 17.11.2020

Stiftungen bürgerlichen Rechts, die mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche
Aufgaben wahrnehmen, können nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz
zur Auskunftserteilung verpflichtet sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 
17.11.2020 entschieden und die Bürger- und Kulturstiftung der Sparkasse an der Lippe
verpflichtet, einem Bürger der Stadt Lünen Informationen über bestimmte Zuwendungen
an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens zu erteilen.

Die beklagte Stiftung wurde von der Sparkasse Lünen als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen
Rechts gegründet. Ihr satzungsmäßiger Zweck liegt u. a. in der Förderung von Kunst
und Kulturwerten und des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements. Der Kläger
verlangt von der Beklagten Auskunft über von ihr geleistete Zuwendungen an Dritte
und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens für bestimmte Zeiträume. Er beruft sich
dazu auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Der Kläger
hegt den Verdacht, die Stiftung habe der Stadt Lünen Finanzmittel zur Verfügung 
gestellt, obwohl die Stiftungssatzung dies verbiete. Als juristische Person des 
Privatrechts sieht sich die Stiftung nicht zur Auskunftserteilung an den Kläger 
verpflichtet. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Zur Begründung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:
Die beklagte Stiftung sei informationspflichtig, auch wenn sie eine juristische 
Person des privaten Rechts sei. Nach den Bestimmungen des IFG NRW gelte die Stiftung
als Behörde, weil sie mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben 
wahrnehme. Wie die Sparkasse, von der sie gegründet worden sei und unter deren Einfluss
und Kontrolle sie stehe, sei die Stiftung in die Erfüllung kommunaler gemeinwohlorientierter
Aufgaben eingebunden. Diese nehme sie im Rahmen ihrer Stiftungszwecke auch eigenverantwortlich
wahr. Der Informationszugang sei nicht durch Vorschriften des Stiftungsgesetzes 
Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen, nach denen behördliche Unterlagen der Stiftungsaufsicht
nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterlägen. Diese Vorschriften besagten nichts
darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung selbst zur Auskunft 
über ihre Verhältnisse verpflichtet sei. Der Gesetzgeber habe Stiftungen privaten
Rechts, die unter dem Einfluss der öffentlichen Hand stünden und sich dementsprechend
nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könnten, vor Informationsansprüchen
der Öffentlichkeit nicht ausnahmslos schützen wollen. Soweit eine Erteilung von 
stiftungsbezogenen Auskünften personenbezogene Daten eines Dritten betreffe, sehe
das Informationsfreiheitsgesetz ein entsprechendes Beteiligungsverfahren vor, das
den Dritten ausreichend schütze.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde
möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sparkassenstiftung-muss-auskunft-ueber-zuwendungen-und-stiftungsvermoegen-erteilen-38880)
