# „Spezi“ – Bezeichnung darf weiter genutzt werden

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- Veröffentlicht: 2022-10-12T06:24:43+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 11.10.2022 zum Urteil 33 O 10784/21 vom 11.10.2022(
nrkr)

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts
München I hat mit Urteil vom 11.10.2022 festgestellt, dass die zwischen zwei Brauereien
getroffene Vereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung „PAULANER Spezi“
für ein Mischgetränk aus Limonade und Cola aus dem Jahr 1974 fortbesteht (Az. 33
O 10784/21).

Damit darf die Klägerin die Bezeichnung „PAULANER Spezi“ weiter nutzen.

Die beklagte Brauerei aus Augsburg hatte vorgerichtlich die Rechtsnachfolge der 
Klägerin hinsichtlich des Vertrags von 1974 bezweifelt und zudem die Kündigung der
Vereinbarung erklärt. Sie begehrte den Abschluss einer neuen Lizenzvereinbarung.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Feststellungsklage.

Dieser gab das Landgericht München I am 11.10.2022 statt.

Die Kammer erkannte die klägerische Brauerei als Rechtsnachfolgerin an. Zudem erachtete
sie die Vereinbarung von 1974 als weiterhin wirksam und fortbestehend.

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung von 1974 nicht als Lizenzvertrag,
sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Hierfür spreche 
bereits, so die Kammer, dass die ursprünglich vorgesehene Überschrift des Vertragsdokuments
noch vor Vertragsunterzeichnung von „Lizenzvertrag“ in „Vereinbarung“ abgeändert
worden sei, sowie weitere Begleitumstände des Vertragsschlusses. So sei mit der 
Vereinbarung aus dem Jahr 1974 eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten
zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen. Im Vertrauen auf die endgültige Beilegung
habe die Klägerin erhebliche Investitionen in den Aufbau ihrer Marke getroffen.

Nach Auffassung des Gerichts sind markenrechtliche Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen–
im Gegensatz zu Lizenzverträgen – nicht ordentlich kündbar. Denn die Schutzdauer
eingetragener Markenrechte könne durch einfache Gebührenzahlung unbegrenzt verlängert
werden, so die Kammer.

Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich
oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen bestehe deshalb ebenfalls regelmäßig
zeitlich unbegrenzt, zumal wenn – wie im Streitfall – mit dem Abschluss der Koexistenz-
bzw. Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten
beabsichtigt worden sei, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im 
Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen
Markenaufbau getätigt hätten.

Für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte habe die Klägerin keinen 
Anlass gegeben, so die Kammer, da sie sich stets vertragstreu verhalten habe.

Das Gericht führt hierzu in seinem Urteil aus: „Die Klägerin hält die vertraglichen
Vereinbarungen unbestritten ein, und Jahrzehnte nach Abschluss der Vereinbarung 
eingetretene Vertragsreue als Ausfluss des Wunsches der Beklagten, am beachtlichen
wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin zu partizipieren, stellt keinen wichtigen Grund
im Rechtssinne dar.“

Die im Rahmen einer Widerklage geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche der
Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz wies die Kammer wegen des
Fortbestehens der Vereinbarung aus dem Jahr 1974 zwischen den Parteien als unbegründet
zurück.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/spezi-bezeichnung-darf-weiter-genutzt-werden-86753)
