# Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt neues Antragsverfahren voraus

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- Veröffentlicht: 2022-03-22T12:04:44+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.03.2022 zum Urteil 4 A 1033/20 
vom 10.03.2022

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit am 22.03.2022 den Beteiligten zugestellten
Urteil vom 10.03.2022 entschieden, dass für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
seit dem 01.07.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach
dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich sind. Die Fortführung der nach alter
Rechtslage begonnenen Verfahren ist ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist für noch
immer bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter 
Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
für eine von der Klägerin in Langenfeld betriebene Spielhalle, welche in Konkurrenz
zu einer von der Beigeladenen in 65 m Entfernung betriebenen Spielhalle steht. Nach
einer zugunsten der Beigeladenen erfolgten Auswahlentscheidung lehnte die Stadt 
Langenfeld die von der Klägerin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober
2017 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht
Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des 
Verfahrens zweiter Instanz trat am 01.07.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 
in Kraft. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht nun 
das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage auf Neubescheidung ab.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch
darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen
Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheidet.
Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 01.07.2021 kann an
vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages
in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Der
Betrieb einer Spielhalle bedarf nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag
2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen
abhängig, die sich aus der seit dem 01.07.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und
im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag
2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren
ist damit ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen
Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem 
Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen
kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/spielhallenerlaubnis-nach-dem-gluecksspielstaatsvertrag-2021-setzt-neues-antragsverfahren-voraus-75645)
