# Spielzeughändler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen

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- Veröffentlicht: 2022-08-15T08:51:28+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.08.2022 zum Urteil 38 O 91/21 vom 12.08.2022

Mit Urteil vom 12.08.2022 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf
der Klage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark gegen die Steingemachtes GmbH 
aus Paderborn in vollem Umfang stattgegeben (Az. 38 O 91/21).

Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen
Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren. Die Beklagte vertreibt über
ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen,
die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem
ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.

Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils
Minifiguren enthalten waren. Nach Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da
die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien.

Sie erhob daher Klage zum Landgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte
es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen
oder zu bewerben. Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in ihrem Besitz oder
Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten
und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren
verlangt und erzielt wurden. Schließlich beantragte sie noch, festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund
der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der hier maßgeblichen europäischen
Verordnung über die Unionsmarke könne die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung
verlangen. Es sei offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle;
sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, trete
praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, werde vielfältig beworben
und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht. Die von der Beklagten vertriebenen
Figuren seien der Marke der Klägerin aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks
eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von
der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen
Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und
großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Beklagte habe die 
Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.

Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

_Quelle: LG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/spielzeughaendler-muss-vertrieb-von-minifiguren-unterlassen-83155)
