# Staatliche Anerkennung einer genehmigten privaten Ersatzschule setzt in Baden-Württemberg nicht voraus, dass die Schule Religionsunterricht anbietet

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/staatliche-anerkennung-einer-genehmigten-privaten-ersatzschule-setzt-in-baden-wuerttemberg-nicht-voraus-dass-die-schule-religionsunterricht-anbietet/
- Veröffentlicht: 2022-06-24T12:09:53+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 9 S 994/21 vom
09.05.2022

Das Anbieten von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist keine Voraussetzung,
von der die staatliche Schulaufsicht die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten
Ersatzschule abhängig machen darf. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(
VGH) mit einem jetzt zugestellten Urteil vom 9. Mai 2022 entschieden und der Berufung
der privaten Schulträgerin (Klägerin) gegen das ihre Klage gegen das Land Baden-
Württemberg (Beklagter) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen stattgegeben(
zum Gegenstand des Verfahrens siehe Pressemitteilung des VGH vom 27. April 2022 
zur Geschäftstätigkeit 2021, unter 3.).

Zur Begründung seines Urteils führt der 9. Senat des VGH aus: Die Klage gegen die
Auflage, das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend
der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe
zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten, sei begründet. Die staatliche
Anerkennung, durch die eine genehmigte private Ersatzschule das Recht erhalte, Prüfungen
abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, setze nicht voraus, dass dort Religionsunterricht
als ordentliches Lehrfach angeboten werde.

Gemäß § 10 Abs. 1 PSchG verleihe die obere Schulaufsichtsbehörde einer Ersatzschule,
welche die Gewähr dafür biete, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende
öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle, die Eigenschaft einer anerkannten
Ersatzschule. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 PSchG würden die nach Absatz 1 gestellten Anforderungen
von einer Ersatzschule erfüllt, wenn (u. a.)

a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde
liegt,

b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird,

c) …

d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen
angewendet werden,

e) …

f) …

Mit der enumerativen Aufzählung in § 10 Abs. 2 PSchG würden die in Absatz 1 normierten„
aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“
abschließend konkretisiert.

Damit sei es ausgeschlossen, das Erfordernis des Angebots von Religionsunterricht
aus der allgemein formulierten Vorgabe in § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit anderen
Vorschriften herzuleiten, die festlegten, dass der Religionsunterricht ordentliches
Lehrfach an öffentlichen Schulen sei (vgl. § 96 Abs. 1 SchG; Art. 7 Abs. 3 Satz 
1 GG sowie Art. 18 Satz 1 LV). Dieses Auslegungsergebnis folge bereits aus dem klaren
Wortlaut der Bestimmung sowie der eindeutigen gesetzlichen Systematik. Aus der Entstehungsgeschichte
der Norm ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts Anderes.

Das Gymnasium der Klägerin erfülle die in § 10 Abs. 2 PSchG normierten Anerkennungsvoraussetzungen
auch ohne das Angebot von Religionsunterricht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und des Senats sei geklärt, dass eine private Ersatzschule, die keinen Religionsunterricht
anbiete, nicht deshalb in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurückstehe,
so dass die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 b) PSchG erfüllt sei. Deshalb dürfe
der Beklagte die Verleihung der staatlichen Anerkennung auch nicht unter Verweis
auf einen ohne das Angebot von Religionsunterricht nicht genehmigten Lehrplan (vgl.§
10 Abs. 2 Nr. 1 a) PSchG) versagen. Ein Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 
d) PSchG folge auch nicht aus der Versetzungsrelevanz des Religionsunterrichts, 
die sich aus der geltenden Verordnungslage ergebe. Denn ungeachtet der umstrittenen
Frage, ob die staatliche Anerkennung in materiell-rechtlicher Hinsicht überhaupt
vom Angebot von Religionsunterricht abhängig gemacht werden dürfe, sei die Entscheidung
darüber dem (Landes-)Gesetzgeber vorbehalten. Nach dem in Art. 20 Abs. 1 und 3 GG
verankerten Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sei der Gesetzgeber verpflichtet,
alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen; er dürfe sie nicht anderen Normgebern
überlassen. Ob die staatliche Anerkennung einer privaten Ersatzschule davon abhängig
gemacht werden solle, dass sie Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbiete,
gehöre zu den wesentlichen Entscheidungen im (Privat-)Schulwesen. Diese Entscheidung
bedürfe daher der – hinreichend bestimmten – Regelung durch Parlamentsgesetz. Hierfür
spreche bereits, dass sowohl die Bundes- wie die Landesverfassung dem Religionsunterricht,
der in vielfältiger Weise grundrechtliche Positionen etwa von Schülern, Eltern, 
Lehrern und Religionsgemeinschaften betreffe und in einem (besonderen) Spannungsverhältnis
zu staatlichen Schulaufsicht stehe, eine Sonderstellung einräume. Außerdem stelle
die normative Auferlegung der Pflicht, Religionsunterricht anzubieten, einen besonders
intensiven Eingriff in die Privatschulfreiheit des Privatschulträgers aus Art. 7
Abs. 4 GG dar.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann 
binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig eingelegt werden (Az. 9 S 994/21).

_Quelle: VGH Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/staatliche-anerkennung-einer-genehmigten-privaten-ersatzschule-setzt-in-baden-wuerttemberg-nicht-voraus-dass-die-schule-religionsunterricht-anbietet-80477)
