# Stadt Cottbus: Vergütung von Tagespflegepersonen und erweiterte Voraussetzungen für Erlaubnis zur Kindertagespflege rechtswidrig

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- Veröffentlicht: 2021-11-10T15:36:57+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.11.2021 zum Urteil OVG 6 A 3/20 
vom 09.11.2021

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gestern auf den Normenkontrollantrag
einer Tagespflegeperson die aktuelle Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege
in der Stadt Cottbus sowohl im Hinblick auf die dort festgelegten Beträge zur Anerkennung
der Förderungsleistung als auch im Hinblick auf die Erweiterung des Anforderungsprofils
für Tagespflegepersonen für unwirksam erklärt.

Das vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlende monatliche Betreuungsentgelt
setzt sich aus der Erstattung des Sachaufwandes, dem Betrag zur Anerkennung der 
Förderungsleistung sowie der (anteiligen) Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung,
Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Die Anerkennungsbeträge
bilden hierbei das eigentliche Einkommen der Tagespflegepersonen. Die Stadt Cottbus
hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Beträge für Tagespflegepersonen
mit und ohne pädagogische Ausbildung noch als leistungsgerecht anzusehen sind. Sie
liegen erheblich unter der tariflichen Vergütung des entsprechenden Personals in
einer öffentlichen Kindertagesstätte. Dies ist weder mit Blick auf die örtlichen
Marktverhältnisse in der Stadt Cottbus gerechtfertigt noch steht es mit der Zielsetzung
des Bundesgesetzgebers im Einklang, die Kindertagespflege mittelfristig als gleichrangiges
alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren.

Soweit in der Richtlinie schulische und berufliche Voraussetzungen für Erteilung
einer Erlaubnis zur Kindertagespflege vorgeschrieben werden, ist auch dies unwirksam.
Das bundesgesetzlich geregelte Anforderungsprofil (§ 43 Abs. 2 SGB VIII) kann nur
durch eine landesgesetzliche Regelung, nicht jedoch durch eine vom Jugendhilfeausschuss
beschlossene Richtlinie ergänzt werden.

Regelungen der Richtlinie, die Kindertagespflegepersonen zur Teilnahme an Arbeitskreisen,
zur pädagogischen Beobachtung der betreuten Kinder und zu einer darauf aufbauenden
Dokumentation sowie zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung über die Einhaltung
des Kinderschutzes verpflichten, hat der 6. Senat unbeanstandet gelassen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

_Quelle: OVG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/stadt-cottbus-verguetung-von-tagespflegepersonen-und-erweiterte-voraussetzungen-fuer-erlaubnis-zur-kindertagespflege-rechtswidrig-66884)
