# Stadt Frankfurt am Main muss kommunalen Feuerwehrbeamten Erschwerniszulage zahlen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/stadt-frankfurt-am-main-muss-kommunalen-feuerwehrbeamten-erschwerniszulage-zahlen/
- Veröffentlicht: 2021-06-11T12:01:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.06.2021 zum Urteil 9 K 1406/20.F u. a. vom
10.06.2021

Die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt 
am Main hat mit dem am 10.06.2021 verkündeten Urteil entschieden, dass die Notfallsanitäter
der Stadt Frankfurt am Main, die auf dem Rettungshubschrauber Christopher 2 Dienst
leisten, eine Erschwerniszulage erhalten.

Geklagt hatten sechs Rettungssanitäter, allesamt Beamte der Feuerwehr der Stadt 
Frankfurt am Main, die vorwiegend ihren Einsatz auf dem Rettungshubschrauber Christopher
2 absolvieren. Die Kläger begehren eine sog. Fliegerzulage, eine Erschwerniszulage
nach der für die Beamten geltenden Erschwerniszulagenverordnung des Landes Hessen.

Der Kommune obliegt die Verpflichtung, Rettungssanitäter für den Rettungshubschrauber
Christopher zu stellen. Insgesamt werden 8 Beamte für diesen Einsatz vorgehalten,
die eine zusätzliche Ausbildung erhalten haben und rollierend eingesetzt werden.
Pro Monat hat jeder Sanitäter 15 Schichten zu absolvieren, wobei ca. 4-6 Schichten
auf dem Rettungshubschrauber abgeleistet werden. Die Schicht auf dem Rettungshubschrauber
dauert von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang ein.

Die Stadt Frankfurt am Main lehnte es ab, die sog. Fliegerzulage – 245 Euro brutto–
den Beamten zu gewähren.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolgreich.

Das Gericht hat entschieden, dass rückwirkend bis zu dem unverjährten Zeitraum den
Beamten die sogenannte Erschwerniszulage zusteht. Zur Begründung führt die Kammer
aus, dass die ursprünglich für die Bundeswehr und Bundesbeamte vorgesehene Bundes-
Erschwerniszulagenverordnung 2013 in Landesrecht übergeleitet wurde. Eine geplante
inhaltliche Überarbeitung wurde bislang nicht vorgenommen. Das Gericht ist der Auffassung,
dass diese Erschwerniszulagenverordnung auch für die Kommunalbeamten zur Anwendung
kommt. Allein die Tatsache, dass in den Überschriften zu dieser Norm nur der Bezug
zu Bundesbeamten und Bundeswehrangehörigen hergestellt wird, stelle kein Kriterium
dar, um die Zulage den städtischen Beamten zu verweigern. Das Argument der beklagten
Stadt Frankfurt, dass diese Norm allein wegen der Überschrift nicht auf die Rettungssanitäter
auf dem Hubschrauber Christopher 2 angewandt werden könne, sei damit hinfällig.

Als zweites Argument gegen die Zulagengewährung führte die Beklagte aus, dass die
Beamten nicht als „ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige“ anzusehen seien. Auch
diesem Ansatz widersprach das Gericht. Die Rettungssanitäter gehörten zur regulären
Besatzung auf dem Hubschrauber Christopher 2 und zwar auch dann, wenn sie nicht 
bei jedem Einsatz dabei seien, sondern vielleicht nur 4-6 mal pro Monat ihren Dienst
in der Luft versehen. Denn die vorgehaltenen acht Beamten seien alle Mitglieder 
der Crew des Rettungshubschraubers. Acht Personen seien vorzuhalten, wenn man Krankheitsausfälle,
Urlaubszeiten und ähnliches überbrücken wolle. Bei einer geringeren Anzahl sei nicht
gewährleistet, dass der Rettungshubschrauber täglich zum Einsatz kommen könne.

Gegen die Urteile (Az. 9 K 1406/20.F, 9 K 1470/20.F, 9 K1579/20.F, 9 K 1599/20.F,
9 K 1675/20.F und 9 K 1700/20.F) kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

_Quelle: VG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/stadt-frankfurt-am-main-muss-kommunalen-feuerwehrbeamten-erschwerniszulage-zahlen-54692)
