# Stadt Velbert muss Wochenmärkte nicht privatem Veranstalter überlassen

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- Veröffentlicht: 2022-11-17T07:48:55+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.11.2022 zum Beschluss 4 B 441/22
vom 15.11.2022

Eine private Veranstalterin von Wochenmärkten, die zuletzt bis zum 31.03.2022 auch
die Wochenmärkte in Velbert durchgeführt hatte, hat sich im gerichtlichen Eilverfahren
in zwei Instanzen erfolglos um eine weitere Marktfestsetzung zu ihren Gunsten bemüht.
Seit dem 01.04.2022 betreibt die Stadt Velbert die örtlichen Wochenmärkte auf der
Grundlage einer Marktsatzung als öffentliche Einrichtung wieder selbst, wie sie 
es bis 2004 bereits getan hatte.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit am 16.11.2022 zugestellten Beschluss
vom 15.11.2022 entschieden, dass die private Veranstalterin keinen Anspruch auf 
die beantragte Marktfestsetzung hat, weil die von der Stadt als öffentliche Einrichtung
im Sinne von § 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu denselben Zeiten an denselben Orten
durchgeführten Wochenmärkte rechtmäßig sind. In Nordrhein-Westfalen dürfen traditionelle
kommunale Wochenmärkte auf zentralen hierfür gewidmeten öffentlichen Flächen als
öffentliche Einrichtungen veranstaltet werden, ohne dass hierdurch die Grenzen zulässiger
wirtschaftlicher Betätigung nach § 107 GO NRW überschritten werden. Hierbei handelt
es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche
Betätigung im Rechtssinne. Traditionelle Wochenmärkte an bestimmten Markttagen auf
den Marktplätzen oder anderen geeigneten zentralen öffentlichen Flächen der jeweiligen
Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen
nach § 107 Abs. 2 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über
die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen, weil sie der Wirtschaftsförderung
dienen. An der rechtlichen Befugnis, solche Wochenmärkte als freiwillige kommunale
Selbstverwaltungsaufgabe durchzuführen, ändert sich nichts dadurch, dass eine Gemeinde
diese Aufgabe für eine gewisse Zeit nicht mehr wahrgenommen hat. Einer Auswahlentscheidung
zwischen der Antragstellerin und der Stadt als Marktveranstalterin bedurfte es nicht,
weil die Rechtmäßigkeit der Veranstaltung kommunaler Wochenmärkte als öffentliche
Einrichtung nach dem maßgeblichen Gemeinderecht nicht davon abhängt, ob solche Märkte
durch andere Unternehmen besser und wirtschaftlicher durchgeführt werden können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

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