# Stärkerer Schutz alter und am Wohnort verwurzelter Mieter vor der (Eigenbedarfs-)Kündigung ihres Mietverhältnisses

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- Veröffentlicht: 2021-05-28T07:14:19+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Berlin, Pressemitteilung vom 27.05.2021 zum Urteil 67 S 345/18 vom 25.05.2021

In einem am 25. Mai 2021 verkündeten Urteil – 67 S 345/18 – hat die unter anderem
für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin
entschieden, dass Mieter vom Vermieter unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter 
und ihre langjährige und tiefe Verwurzelung am Ort der Mietsache die Fortsetzung
des Mietverhältnisses verlangen können.

Die Parteien des Rechtsstreits streiten über die Räumung und Herausgabe einer von
der mittlerweile 89-jährigen Beklagten im Jahre 1997 von den Rechtsvorgängern der
Klägerin angemieteten Wohnung. Die Klägerin erklärte erstmals im Jahre 2015 und 
in der Folge wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. 
Die Beklagte und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann widersprachen den Kündigungen
unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre
langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum
zu beschränkten finanziellen Mittel.

Das Amtsgericht Mitte hatte die von der Klägerin erhobene Räumungsklage mit einem
am 26. Oktober 2018 verkündeten Urteil – 20 C 221/16 – abgewiesen. Die dagegen erhobene
Berufung der Klägerin hatte zunächst keinen Erfolg, da die Zivilkammer 67 des Landgerichts
Berlin die Berufung bereits mit Urteil vom 12. März 2019 mit der Begründung zurückgewiesen
hatte, der Beklagten stehe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB allein aufgrund ihres hohen
Lebensalters ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses
zu. Wegen der Einzelheiten des am 12. März 2019 ergangenen Berufungsurteils wird
auf die Pressemitteilung vom gleichen Tag verwiesen (PM 15/2019).

Dieses Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2019 hatte der Bundesgerichtshof
auf eine Revision der Klägerin mit Urteil vom 3. Februar 2021 teilweise aufgehoben
und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
begründet das hohe Alter eines Mieters alleine und ohne weitere Feststellungen zu
den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter grundsätzlich noch
keine Härte. Zudem hänge eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietwohnung
maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters ab (BGH, Urt.
v. 3. Februar 2021 – VIII ZR 68/19).

Mit Urteil vom 25. Mai 2021 hat die 67. Zivilkammer das Landgerichts Berlin die 
Berufung der Klägerin nunmehr erneut zurückgewiesen. Sie hat es dabei dahinstehen
lassen, ob die von der Beklagten behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
tatsächlich derartig erheblich sind, wie vom Amtsgericht angenommen. Denn nach der
Entscheidung des Landgerichts Berlin können sich Mieter im Einzelfall auch ohne 
gesundheitliche Beeinträchtigungen berechtigt auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
berufen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Mieter zum Zeitpunkt des Wohnungsverlustes
bereits in einem hohen Lebensalter befänden und zudem aufgrund eines langjährigen
Mietverhältnisses tief am Ort der Mietsache verwurzelt seien. Diese Voraussetzungen
hat die Kammer nach erneuter Tatsachenfeststellung in dem zugrundeliegenden Fall
für gegeben erachtet. Die Folgen des Wohnungsverlustes seien für die Beklagte so
schwerwiegend, dass sie auf eine Verletzung ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG garantierten
Menschenwürde hinausliefen.

Die Kammer hat gleichzeitig befunden, dass die Interessen der klagenden Vermieterin
dahinter zurückzustehen hätten. Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters
käme bei kündigungsbedingten Verletzungen der Menschenwürde des Mieters allenfalls
dann in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche
Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne,
die ein den Interessen des betagten und an seinem Wohnort tief verwurzelten Mieters
zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründeten. Ein entsprechend hohes
Erlangungsinteresse könne die Klägerin aber in diesem Fall nicht geltend machen,
da die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung lediglich auf bloßen Komfortzuwachs
und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet sei.

Die Kammer hat die erneute Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Gegen
die Nichtzulassung einer Revision kann grundsätzlich Beschwerde beim Bundesgerichtshof
eingelegt werden. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision würde eine
Beschwer von über 20.000,00 Euro erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist,
wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.

_Quelle: KG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/staerkerer-schutz-alter-und-am-wohnort-verwurzelter-mieter-vor-der-eigenbedarfs-kuendigung-ihres-mietverhaeltnisses-53770)
