# Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über „fragdenstaat.de“ unzulässig

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- Veröffentlicht: 2022-06-20T05:21:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zum Urteil 16 A 857/21 
vom 15.06.2022

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die
Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform„
fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz(
IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 15.06.2022 verkündetem
Urteil entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
geändert.

Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten,
nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG.
Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls
der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht
ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche
Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten
Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun 
Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Verwarnung
des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war
im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich.
Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen
Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer
Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden
Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum 
Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten
der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform„
fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI
hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem
IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche
personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen
sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das Verwaltungsgericht Köln
hielt auch das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil diese Anweisung
für rechtswidrig – allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid
weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung
auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.

In diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen.
Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/standardmaessige-erhebung-der-postanschrift-des-antragstellers-bei-ifg-antrag-ueber-fragdenstaat-de-unzulaessig-79972)
