# Stationierung von weniger Flugzeugen am BER – Kündigungen

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- Published: 2022-08-10T10:44:29+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 10.08.2022 zum Urteil 5 Sa 1584/21 
vom 12.05.2022 und zum Urteil 9 Sa 1637/21 vom 17.06.2022

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über betriebsbedingte Kündigungen
entschieden, die die Fluggesellschaft Easyjet in Folge einer Reduzierung der am 
Flughafen BER stationierten Flugzeuge ausgesprochen hat. Die Fluggesellschaft hat
in einem Interessenausgleich mit der Personalvertretung vereinbart, im Zuge der 
Herausnahme/Verlegung von 16 der zuvor 34 Flugzeuge aus der Easyjet Base BER ab 
Dezember 2020, zunächst 418 Arbeitsplätze abzubauen und erst im Mai/Juni 2021 auf
der Basis der Nachfrage und wirtschaftlichen Entwicklung der Fluggesellschaft über
einen Abbau von weiteren bis zu 320 Arbeitsplätzen zu entscheiden. Im Folgenden 
wurden im November 2020 im Zuge einer ersten Kündigungswelle und im Juni 2021 im
Zuge einer zweiten Kündigungswelle betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Bei
der Fluggesellschaft war in der Zeit von April 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeit angeordnet.
Nach erstinstanzlichen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Cottbus über Kündigungsschutzklagen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg über Berufungen gegen diese Urteile
entschieden. Weitere Verfahren sind anhängig.

Nach Entscheidung der 5. Kammer und dem folgend weiterer Kammern des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg sind ausgesprochene Kündigungen der ersten Kündigungswelle wirksam.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kündigungen seien durch
betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt. Es sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung
zur Reduzierung der am BER stationierten bzw. der als „Flugzeugkontingent“ dem BER
zugeordneten Anzahl von Flugzeugen von 34 auf 18 von einem voraussichtlich dauerhaften
Wegfall des Beschäftigungsbedarfes auszugehen. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt,
mit welcher Anzahl von Beschäftigten sie den verbleibenden Bestand an Flugzeugen
vom BER aus betreiben wolle. Zwar sei die angeordnete Kurzarbeit ein Indiz für einen
nur vorübergehenden Arbeitsmangel, Anlass der Kündigung sei jedoch nicht der vorübergehende
Arbeitsmangel, sondern die ab Juni 2020 geplante und ab Dezember 2020 umgesetzte
Reduzierung des Flugzeugkontingents. Dass die Beklagte keine langfristig gültigen
Flugpläne aufstelle, sondern kurzfristig und flexibel auf die Nachfrage reagiere,
stehe einem dauerhaften Wegfall der betroffenen Arbeitsplätze nicht entgegen. Kurzfristige
Flugplanänderungen zwängen nur dann zu einer Vergrößerung des Flugzeugkontingents,
wenn sie mit dem bestehenden Kontingent nicht abgewickelt werden könnten, wofür 
es keine Anhaltspunkte gebe. Bei der Sozialauswahl habe die Beklagte den bestehenden
Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dass die Beklagte anders als in § 17 
Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz vorgesehen das Schreiben zur Einleitung des
Konsultationsverfahrens der Bundesagentur nicht gleichzeitig mit der Einleitung 
des Konsultationsverfahrens, sondern erst gemeinsam mit der Massenentlassungsanzeige
zugeleitet habe, führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es handle sich um 
eine verfahrensordnende Vorschrift, deren Verletzung nach dem Zweck der Vorschrift
auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben nicht zur Nichtigkeit der
Kündigung führe.

_Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022, Aktenzeichen 5 
Sa 1584/21_

Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf die Frage der Folgen eines Verstoßes
gegen § 17 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen.

Nach Entscheidung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind
ausgesprochene Kündigungen der zweiten Kündigungswelle unwirksam. Zur Begründung
hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, betriebsbedingte Gründe für diese späteren
Kündigungen seien nicht feststellbar. Nach Vortrag der Fluggesellschaft habe mit
der unternehmerischen Entscheidung im Oktober 2020 nur der Abbau von 418 Positionen
festgestanden. Entsprechend hätten sich die zunächst nicht gekündigten Beschäftigten
auch weiterhin in Kurzarbeit befunden. Da Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld
einen vorübergehenden Arbeitsmangel voraussetze, spreche dies für die Annahme eines
nur vorübergehenden Arbeitsmangels hinsichtlich des verbleibenden Personals. Eine
behauptete weitere, nicht schriftlich abgefasste unternehmerische Entscheidung bleibe
vage, ein dauerhafter Wegfall von Arbeitsplätzen lasse sich auf dieser Grundlage
nicht feststellen. Zudem könne allein die Reduzierung der Zahl der dem BER zugeordneten
Flugzeuge die Kündigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil es um einen Abbau
von mehr Arbeitsplätzen gehe, als dies rechnerisch der Reduzierung der Flugzeuge
entspreche. Die damit vorliegende Entscheidung, künftig mit weniger Personal arbeiten
zu wollen, sei vom Kündigungsentschluss nicht zu entscheiden und müsse nach der 
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit
und zeitlichen Nachhaltigkeit näher erläutert werden. Dies sei hier nicht hinreichend
geschehen. Auch kurze Zeit später getroffene Regelungen zu zusätzlichen Einsätzen
des verbleibenden Personals über die reguläre Arbeitszeit hinaus sprächen gegen 
einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs.

_Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2022, Aktenzeichen 9 
Sa 1637/21_

Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung kam es auf die Folgen eines Verstoßes gegen§
17 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat
die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

_Quelle: LAG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/stationierung-von-weniger-flugzeugen-am-ber-kuendigungen-82979)
