# Sterbegeld ist kein Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts

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- Veröffentlicht: 2020-11-16T10:32:46+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 11.11.2020 zum Urteil 2 A 336/19 vom 22.10.2020

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Urteil vom 22.10.2020 entschieden,
dass das sog. Sterbegeld bei der Ermittlung des Ausbildungsförderungsanspruchs eines
Auszubildenden nicht als Einkommen anzurechnen ist (Az. 2 A 336/19).

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG erhalten beim Tod einer Beamtin oder eines
Beamten die überlebende Ehefrau oder der überlebende Ehemann und die Abkömmlinge
der oder des Verstorbenen Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen 
der monatlichen Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich
der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen
in einer Summe zu zahlen. Das Sterbegeld soll dazu dienen, die Kosten der letzten
Krankheit und der Bestattung des Verstorbenen zu decken. Gleichzeitig soll den Hinterbliebenen
damit die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls
erleichtert werden. Die Sterbegeldzahlung ist nicht davon abhängig, dass den berechtigten
Personen derartige Kosten tatsächlich oder mindestens in Höhe des Sterbegeldes entstanden
sind.

Die Universität Göttingen hatte bei einem BAföG-Empfänger dieses Sterbegeld als 
Einkommen der Mutter angesetzt. Hiergegen hat sich der betroffene Student mit seiner
Klage zur Wehr gesetzt.

Das Gericht hat entschieden, dass das Sterbegeld gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht
als Einkommen anzurechnen ist, weil es im Wesentlichen einem anderen Zweck als der
Deckung des Lebensunterhalts oder der Ausbildungskosten diene. Auch soweit sein 
Zweck sei, nach dem Tod eines nahen Angehörigen die Anpassung an die neuen Lebens-
und Einkommensverhältnisse zu erleichtern und es damit auch Elemente des Lebensunterhalts
enthalte, sei eine Einkommensanrechnung ausgeschlossen. Denn bei einer Anrechnung
des Sterbegeldes als Einkommen würde dieser Anpassungszweck verfehlt werden. Im 
Übrigen ließe sich nicht feststellen, in welcher Höhe das Sterbegeld welchem Zweck
dienen solle.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Auszahlung des Sterbegeldes
gem. § 22 Abs. 1 NBeamtVG nicht davon abhängt, ob der berechtigten Person tatsächlich
die Kosten entstanden sind, für die das Sterbegeld bestimmt ist. Eine gesetzliche
Zweckbindung und eine Pflicht, Ausgaben nachzuweisen bestehe beim Sterbegeld nicht.
Dies sei jedoch auch nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 4 Nr.
4 BAföG. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass auch andere Leistungen, die anerkanntermaßen
nicht angerechnet würden, wie das Pflegegeld oder das Blindengeld an die berechtigten
Personen ausgezahlt würden, ohne dass Nachweise dafür erbracht werden müssten, für
welche konkreten Aufwendungen diese Leistungen verwendet werden.

Schließlich läge hier auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Dieses
von der Universität herangezogene Argument, mit dem berücksichtigt werden sollte,
dass andere Gruppen von Arbeitnehmern Sterbegeld nicht erhielten, ließ das Gericht
nicht gelten. Es handele sich um unterschiedliche Arten von Einnahmen und es sei
nicht geboten, Personen, die unterschiedlich zu bewertende Einnahmen hätten, so 
zu stellen, als hätten sie dieselben Einkünfte.

Die Universität Göttingen kann gegen diese Entscheidung einen Antrag auf Zulassung
der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

_Quelle: VG Göttingen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sterbegeld-ist-kein-einkommen-im-sinne-des-ausbildungsfoerderungsrechts-36313?pk_campaign=feed&pk_kwd=sterbegeld-ist-kein-einkommen-im-sinne-des-ausbildungsfoerderungsrechts)
