# Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG (Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE)

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- Published: 2021-09-28T11:19:06+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :006 vom
17.09.2021

**Umsetzung des EuGH-Urteils vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C.**

**I.**

Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020 – III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :001 (2020/
0057950) -, BStBl I S. 235 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an das EuGH-Urteil
vom 29. Juni 2017, C-288/16, L.C. dahingehend angepasst, dass Abschnitt 4.3.2 Abs.
4 UStAE um den Hinweis erweitert wurde, dass die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG grundsätzlich nur für die Leistungen des Hauptfrachtführers,
nicht aber für Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht kommt. Voraussetzung
für die Steuerbefreiung ist, dass die grenzüberschreitende Beförderung oder andere
sonstige Leistung unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände
geleistet wird.

In der Praxis sind Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit 
dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten
Abläufen, aufgekommen. Um den Unternehmern mehr Zeit für die Umsetzung zu geben,
wurde die im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2020, BStBl I S. 235, verankerte Nichtbeanstandungsregelung,
wonach es für vor dem 1. Juli 2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn
die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird, 
bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, vgl. BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2020 – 
III C 3 – S-7156 / 19 / 10002 :002 (2020/1035250) -, BStBl I S. 1015.

**II.**

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. September 2021 – III C 2 – 
S-7280a / 19 / 10004 :001 (2021/0963109), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie
folgt geändert:

1. Abschnitt 4.3.2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„^(5)Zur Anwendung der Steuerbefreiung bei grenzüberschreitenden Beförderungen und
anderen Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder Durchfuhr
beziehen (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG) in Haupt- und Unterfrachtführerkonstellationen
vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 3.“

b) Satz 6 wird gestrichen.

2. Abschnitt 4.3.4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) ^(1)Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers,
nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht, da diese die Beförderungsleistungen
nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände erbringen,
sondern an den Hauptfrachtführer (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.
C.). ^(2)Versender ist der liefernde Unternehmer; Empfänger ist der Abnehmer des
Gegenstandes. ^(3)In Fällen, in denen ein Versender (z.B. ein Händler) oder Empfänger(
z.B. Nichtunternehmer oder Unternehmer) einen Hauptfrachtführer (z.B. einen Logistikdienstleister)
mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen beauftragt, dieser hierzu
einen Unterfrachtführer (z.B. ein Speditionsunternehmen) beauftragt und neben der
Beförderung dieser Gegenstände, z.B. in einem Container oder einem Paket, auch Gegenstände
grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder
Unternehmer und damit Versender ist (gemischte Sendung), kommt die Steuerbefreiung
grundsätzlich nur für die grenzüberschreitende Beförderung des Unterfrachtführers
hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender
ist. ^(4)Die grenzüberschreitende Beförderungsleistung des Unterfrachtführers für
die Gegenstände, für die der Hauptfrachtführer jedoch nicht selbst Versender ist,
ist wegen der fehlenden Unmittelbarkeit nicht von der Steuerbefreiung umfasst (vgl.
EuGH-Urteil vom 29. 6. 2017, C-288/16, L.C.). ^(5)Die Beförderungsleistung bei solch
einer gemischten Sendung ist entsprechend in einen steuerpflichtigen und steuerfreien
Teil aufzuteilen. ^(6)Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Leistung, auch
für Zwecke des Vorsteuerabzugs, insgesamt als steuerpflichtig behandelt wird. ^(
7)Der Unternehmer (Hauptfrachtführer) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung
durch Belege nachweisen, dass er im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa UStG begünstigte Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt,
etwa durch eine beleghafte Erklärung über eine Versendereigenschaft. ^(8)In Fällen,
in denen sich herausstellt, dass die Angaben über die Eigenschaft als Versender 
unzutreffend waren, kann die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Unbilligkeiten gleichwohl
gewährt werden, wenn der Unternehmer keine Kenntnis davon hatte und auch nicht mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen konnte, dass die Angaben des 
Versenders unzutreffend waren. ^(9)Werden grenzüberschreitende Beförderungsleistungen
oder sonstige begünstigte Leistungen im Namen eines Unternehmers, jedoch für Rechnung
eines anderen Unternehmers beauftragt und vom ersten Unternehmer die Versendereigenschaft
bestätigt, ist davon auszugehen, dass diese Angabe unzutreffend ist. ^(10)Zur Frage
der Steuerbefreiung bei Leistungen im Bereich des Be- und Entladens eines Seeschiffes
auf einer vorhergehenden Stufe vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5.“

b) Die Absätze 3 bis 8 werden die neuen Absätze 4 bis 9.

**III.**

Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2021 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerbefreiung-der-umsaetze-nach-%C2%A7-4-nr-3-buchst-a-ustg-abschnitt-4-3-2-abs-4-ustae-4-63620)
