# Steuerbefreiung für die Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG) – Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und Gepäck (sog. Fluggastkontrollen)

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- Published: 2021-07-26T07:33:05+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7155-a / 20 / 10002 :003
vom 22.07.2021

## I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl
I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 – III C 2 – S-7104/
19 / 10001 :003 (2021/0761949) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt
geändert:

 1. In Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und
    Abs. 7“ durch die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 7 und Abs. 8“ ersetzt.
 2. Abschnitt 8.2 wird wie folgt geändert:
 3. a) Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.
 4. b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
 5. (7) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:
    
    1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der
    Erteilung der Start- und Landeerlaubnis; 2. die Reinigung von Luftfahrzeugen; 3.
    die Umschlagsleistungen auf Flughäfen; 4. die Leistungen der Havariekommissare,
    soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln
    oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2); 5. die
    mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. 
    das Schleppen von Flugzeugen; 6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten
    bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und 7. ^(
    1)die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen
    und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG in Verbindung mit §
    29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen(§
    16a LuftSiG). ^(2)Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen
    zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z. B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf
    von Security-Leistungen.“
 6. c) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 8.
 7. d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
     „(8) Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs.
    2 Nr. 4 UStG sind insbesondere die folgenden sonstigen Leistungen: 1. ^(1)die Vermittlung
    von befreiten Umsätzen. ^(2)Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG
    in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.5.1 Abs. 3); 2. die Vermietung von Hallen 
    für Werftbetriebe auf Flughäfen; 3. die Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen-
    und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z. B. die Reinigung des
    Flughafens), soweit sie nicht nach Absatz 7 Nr. 7 begünstigt sind; 4. die Beherbergung
    und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges; 5. die Beförderung
    von Besatzungsmitgliedern, z. B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück;
    6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten 
    und 7. die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z. B. mit einem Kraftfahrzeug,
    zu einem Ausweichflughafen.“

## II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 
31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt
werden, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn der
Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE umsatzsteuerpflichtig
behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerbefreiung-fuer-die-umsaetze-fuer-die-luftfahrt-%C2%A7-4-nr-2-i-v-m-%C2%A7-8-abs-2-ustg-leistungen-fuer-zwecke-der-luftsicherheitskontrollen-zur-ueberpruefung-von-fluggaesten-und-gepaeck-58374)
