# Steuerfahnder als Zeuge in Prozessen

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- Published: 2021-05-10T06:15:38+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 07.05.2021 zum Beschluss 4 L 294/21 vom 29.04.2021

Die Genehmigung zur Aussage als Zeuge in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess
darf der Dienstherr nicht allein deshalb versagen, weil der Beamte wegen seines 
Einsatzes als Steuerfahnder voraussichtlich auch in einem Strafverfahren zu demselben
Sachverhalt wird aussagen müssen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Beamte war als Steuerfahnder in einem Ermittlungsverfahren u. a. gegen die antragstellende
Einzelperson eingesetzt, die vor einem Zivilgericht die Feststellung von Schadensersatzansprüchen
gegen eine Beratungsgesellschaft verfolgt. Das steuerliche Ermittlungsverfahren 
gegen die Einzelperson ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen und soll in einen
Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft führen. Der Richter des Zivilgerichts
beantragte bei dem Dienstherrn des Beamten die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage
als Zeuge. Der Dienstherr versagte die Genehmigung insbesondere unter Hinweis darauf,
dass Aussagen des Steuerfahnders im Zivilprozess zu Anpassungen von Zeugenaussagen
und in der Verteidigungsstrategie im zu erwartenden Strafprozess mit teilweise identischen
Beweisthemen führen könnten. Der Antragsteller beantragte daraufhin den gerichtlichen
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung des Dienstherrn, dem 
Beamten die Aussagegenehmigung für eine Zeugenaussage in dem bei dem Zivilgericht
anhängigen Klageverfahren zu erteilen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag 
statt.

Für Beamte gelte die gesetzliche Pflicht der Verschwiegenheit über ihnen anlässlich
ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordene dienstliche Angelegenheiten. Ohne Genehmigung
dürften sie über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich 
Aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung 
dürfe die Genehmigung zur Zeugenaussage aber nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereite oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde. Aus dieser Formulierung folge, dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung
grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung eingeräumt werde.
Gewichtige, der Zeugenaussage nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entgegenstehende
Hinderungsgründe habe der Antragsgegner hier jedoch nicht vorgebracht. Insbesondere
habe er nicht näher belegt, dass die Zeugenschaft des Steuerfahnders im Zivilprozess
zu einer ernstlichen Gefährdung oder erheblichen Erschwerung des Strafverfahrens
führe. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass Zeugen eines Prozesses
ihre Bekundungen wahrheitswidrig an Aussagen aus anderen Verfahren ausrichteten.
Der Umstand der vorherigen Aussage des Steuerfahnders im Zivilprozess und das Bekanntwerden
seiner Angaben bei den Angeklagten und den potentiellen Zeugen im Strafprozess könne
vielmehr in die Beweiswürdigung des Strafgerichts einfließen. Es unterliege der 
strafgerichtlichen Beweiswürdigung, ob Zeugenaussagen angepasst erschienen und deshalb
unglaubhaft seien. Auch eine eventuelle Verteidigungsstrategie im Strafverfahren
sei im Lichte der im Voraus bekannt gewordenen Aussage des Beamten durch das Strafgericht
zu bewerten. Dass die Aussage des Steuerfahnders die Wahrheitsfindung im strafgerichtlichen
Verfahren massiv beeinträchtige oder gar unmöglich mache, könne aufgrund der Darstellungen
des Antragsgegners nicht festgestellt werden.

_Quelle: VG Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/steuerfahnder-als-zeuge-in-prozessen-52314)
