# Steuerfreie ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG)

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- Veröffentlicht: 2022-10-04T15:18:10+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 119/18 vom 17.05.2022(
nrkr – BFH-Az.: V R 10/22)

Ärztliche Heilbehandlungen sind auch dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei,
wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen
ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle
Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind.

Mit Urteil vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 4 K 119/18) hat der 4. Senat des Finanzgerichts
über die umsatzsteuerliche Begünstigung von Heilbehandlungen entschieden, die in
einem Krankenhaus durchgeführt wurden.

Die Klägerin erbrachte Leistungen im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie
durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Streitig war, ob ein Teil 
dieser Leistungen, welcher unstreitig medizinisch indiziert war, in den Genuss der
Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kommen konnte. Das Finanzamt lehnte
eine Begünstigung ab. Zwar seien die streitigen Behandlungen medizinisch indiziert
gewesen und auch von einem Arzt durchgeführt worden. Aufgrund der ab 2009 geltenden
Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG könnten Leistungen im Rahmen eines Krankenhauses 
aber nur noch dann begünstigt sein, wenn – was hier nicht der Fall sei – auch die
Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen vorlägen (§ 4 Nr. 14 Buchst.
b UStG). Man könne – anders als im Rahmen der Vorgängervorschrift – die ärztlichen
Leistungen nicht mehr isolieren und separat nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG behandeln(
so auch das Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2017, 1 K 1994/13 U,
EFG 2017, 1305).

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hingegen ließ eine isolierte
Betrachtung nach Maßgabe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG der ärztlichen Leistungen
im Rahmen von (nicht begünstigten) Krankenhausleistungen zu und berief sich dabei
im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH zum Konkurrenzverhältnis von Art.
132 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Die vom 4. Senat zugelassene Revision wurde eingelegt, das Verfahren ist beim BFH
unter dem Aktenzeichen V R 10/22 anhängig.

_Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerfreie-aerztliche-heilbehandlungen-im-rahmen-von-krankenhausleistungen-%C2%A7-4-nr-14-ustg-86226)
