# Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge – Festsetzung der Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2022

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- Veröffentlicht: 2021-05-17T08:28:49+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Erlass) FM3 – S-2334-2 / 261 vom
12.05.2021

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder
verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

 1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt
    Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der
    Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei
    Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit 
    entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-
    Urteil vom 2. September 2019, BStBl II 2020 Seite 162).
 2. Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn
 3. a) die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder
     b) Luftfahrtunternehmen
    Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.
 4. In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe
    geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
 5. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten
    angesetzt werden. Für die Jahre 2022 bis 2024 werden die folgenden Durchschnittswerte(
    ohne Einbeziehung von Nebenkosten) nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer
    festgesetzt.
 6. a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des 
    Fluges wie folgt zu berechnen:

  |  bei einem Flug von |  Durchschnittswerte in Euro je Flugkilometer (FKM) |  
 |  1 – 4.000 km |  0,04 |  
 |  4.001 – 12.000 km |  0,04 – (0,01 x (FKM − 4.000) : 8.000) |  
 |  mehr als 12.000 km |  0,03 |

 * Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem 
   Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht.
   
   Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück,
   so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung
   des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.
 * Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.
 * b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available–
   SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach
   Buchstabe a ermittelten Werts.
    c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus 
   ohne Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je 
   Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.
 * Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent
   zu erhöhen.
 * _Beispiel:_
    _Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca
   und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt
   2507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von (0,04 x 2.507)
   = 60,17 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 6,02 Euro) = 66,19 Euro._

 4. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die
    der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer
    ist, wenn
 5. a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und
    
    b) dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen 
    im Reservierungsstatus unterliegt.
 6. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten
    Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern
    jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der Nebenkosten (z. B. Steuern, Flughafengebühren,
    Luftsicherheitsgebühren, sonstige Gebühren, sonstige Zuschläge, Luftverkehrssteuer)
    abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.
 7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen
    die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr
    nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Amtsblatt EG
    Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden
    ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16.
Oktober 2018 (BStBl I Seite 1088) für die Jahre 2022 bis 2024 und wird im Bundessteuerblatt
Teil I veröffentlicht.

_Quelle: FinMin Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerliche-behandlung-der-von-luftfahrtunternehmen-gewaehrten-unentgeltlichen-oder-verbilligten-fluege-festsetzung-der-durchschnittswerte-fuer-flugkilometer-ab-dem-kalenderjahr-2022-52864)
