# Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

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- Published: 2022-03-22T15:12:28+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2333 / 19 / 10008 :026 vom
18.03.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder werden im BMF-Schreiben vom 12. August 2021 – IV C 5 – S 2333/19/10008:
017, DOK 2021/0770982 – (BStBl I S. 1050) der Fettdruck im gesamten Text aufgehoben
und die Randnummern 3, 41, 54, 55, 85, 111, 113, 131, 147 und 177 wie folgt gefasst(
Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 12. August 2021 (a. a. O.) sind durch**
Fettdruck** hervorgehoben. Mit „…“ gekennzeichnete Textpassagen bleiben unverändert.)

„3 … Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat
aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist **dies unschädlich**.
Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung …

41 … ; die Beiträge sind dabei gleichrangig zu behandeln. **In Höhe des Verzichts
auf die Steuerfreiheit mindert sich das steuerfreie Dotierungsvolumen des § 3 Nr.
63 Satz 1 EStG. Wird kein Verzicht erklärt, kann das steuerfreie Dotierungsvolumen
in vollem Umfang genutzt und für die darüber hinaus geleisteten, individuell zu 
besteuernden Beiträge die Förderung durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
und Zulage nach Abschnitt XI EStG (s. Rn. 66 ff.) beansprucht werden.** Der Arbeitnehmer
kann …

54 Nach § 8 **Abs. 2** BetrAVG hat der Arbeitnehmer im Insolvenzfall …

55 Führt der Arbeitnehmer die nach § 8 **Abs. 2** BetrAVG übernommene Rückdeckungsversicherung
mit eigenen Beiträgen fort, …

85 … weiter von Bedeutung. **Rz. 355 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (a. a.
O.) ist unbeachtlich, soweit die Regelungen dem BFH-Urteil vom 1. September 2021–
VI R 21/19 – (BStBl 2022 II S. …) zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen widersprechen.**

111 … oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. **Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers
liegen auch dann noch vor, wenn bei sog. „Freiwilligen Matching-Modellen“ die Höhe
der arbeitgeberfinanzierten Beiträge (Erhöhungsbeträge) in Anknüpfung an die Höhe
der durch originäre Entgeltumwandlung (arbeitnehmer-)finanzierten Beiträge bemessen
wird.** Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile
des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder
Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind – anders als bei § 3 Nr. 63 und § 10a/
Abschnitt XI EStG (s. Rn. 26 und 67) – **hingegen **nicht begünstigt.

113 … Bei der Ermittlung des Mindestbetrags sind nur Beiträge des Arbeitgebers an
einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu berücksichtigen,
die die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Nr. 4 und 5 EStG erfüllen **und bei denen
im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 
EStG nicht überschritten werden. **Wird der jährliche Mindestbetrag …

131 … Die Begrenzung greift jedoch dann, wenn der Arbeitgeber im Jahr 2016 einen
zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, das Arbeitsverhältnis in 2016 **oder
danach** beendet wurde und zum selben Arbeitgeber später, d. h. in 2017 oder danach,
neu begründet wurde oder wird.

147 …; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht.**
Geringfügige Teilleistungen sind unschädlich; siehe Rz. 8 des BMF-Schreibens vom
1. November 2013 (BStBl I S. 1326) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. März
2016 (BStBl I S. 277).**

177 … sind **vorbehaltlich besonderer Regelungen in den einzelnen Randnummern dieses
Schreibens** weiter zu beachten, …“.

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerliche-foerderung-der-betrieblichen-altersversorgung-3-75652)
