# Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

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- Veröffentlicht: 2022-02-11T14:31:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001 vom
11.02.2022

**Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018, 93), zuletzt 
geändert durch BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl I, 2013)**

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird
das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 93), zuletzt geändert durch
das BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl I 2013), wie folgt geändert:

Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„_Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:_

_Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die 
Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen,
wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung)
grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die
zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA -) überprüft werden.“_

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:

_„**96** Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs
nach § 10a EStG – insbesondere die Zulageberechtigung – werden grundsätzlich im 
Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft._“

Die Randziffer 306 wird wie folgt gefasst:

_„**306** Ergibt die Prüfung der ZfA nach § 91 Abs. 1 EStG eine Abweichung von dem
in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, teilt
die ZfA dies dem Finanzamt mit. Der Einkommensteuerbescheid oder die gesonderte 
Feststellung (§ 10a Abs. 4 Satz 1 EStG) sind daraufhin insoweit nach § 91 Abs. 1
Satz 4 Halbsatz 2 EStG zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht
fehlerhaft ist. Die Mitteilung stellt keinen Grundlagenbescheid dar (BFH-Urteil 
vom 8. September 2020, BStBl II …).“_

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in
allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt
Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerliche-foerderung-der-privaten-altersvorsorge-2-73737)
