# Steuerliche Gewinnermittlung – Maßgebendes Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

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- Veröffentlicht: 2022-05-04T07:41:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2176 / 20 / 10005 :001 vom
02.05.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil XI R 42/18 vom 20. November 2019 (BStBl
2020 II S. 271) entschieden, dass bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer
im Rahmen von Entgeltumwandlungen erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen
Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters
auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkten abzustellen ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des
BFH-Urteils in allen noch offenen Fällen unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen
anzuwenden:

 1. Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG, zweites Wahlrecht gemäß R 
    6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR 2012
 2. Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 gilt die gegenüber einem Pensionsberechtigten
    getroffene Wahl des bei der Ermittlung des Teilwertes zu berücksichtigenden Pensionsalters
    einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich eventueller Entgeltumwandlungen.
    Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Das zweite Wahlrecht kann für unterschiedliche
    Pensionszusagen des Berechtigten unabhängig voneinander ausgeübt werden. Wurde 
    bei der Teilwertermittlung einer Versorgungsverpflichtung das Pensionsalter unter
    Bezugnahme auf R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR 2012 in Übereinstimmung mit einer weiteren
    gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, kann das zweite Wahlrecht
    nach R 6a Absatz 11 Satz 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29. Juni 
    2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung
    dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden; R 6a Absatz 11 Satz 15 EStR 2012 ist 
    zu beachten.
 3. Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen)
 4. Bei der Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums(
    Jubiläumsrückstellungen) ist nach Randnummer 8 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 8.
    Dezember 2008 (BStBl I S. 1013) in den Fällen, in denen für den Begünstigten neben
    den Jubiläumsleistungen auch eine Pensionszusage besteht, dasselbe Alter zu berücksichtigen,
    das nach R 6a Absatz 11 EStR 2012 bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt
    wird. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Für die Bestimmung des Zeitpunktes,
    zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen
    ausscheidet, ist ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens
    die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde
    zu legen (Randnummer 8 Satz 1 des o. g. BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerliche-gewinnermittlung-massgebendes-finanzierungsendalter-bei-der-bewertung-von-pensionsrueckstellungen-nach-%C2%A7-6a-estg-und-von-rueckstellungen-fuer-zuwendungen-anlaesslich-eines-dienstjub-77794)
