# Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)- Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

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- Veröffentlicht: 2022-01-31T13:36:21+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0336 / 20 / 10001 :047 vom
31.01.2022

In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche
wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten erneut durch eine
angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten
entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick
auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden,
ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 (BStBl
I S. 262) Folgendes:

 1. **Stundung im vereinfachten Verfahren**
     1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht
    unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum
    31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum
    31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.
    Juni 2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. 1.2 In den Fällen
    der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2022 hinaus Anschlussstundungen für die
    bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, 
    längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt
    werden. 1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen 
    nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die 
    Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen
    Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. 1.4 Auf die Erhebung von
    Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

 2. **Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten
    Verfahren**
     2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung
    des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich
    unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis
    zum Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen
    Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021
    bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. 
    2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer
    2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022
    fälligen Steuern längstens bis zum 30. September 2022 einschließlich des Erlasses
    der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich. 2.3 Die Finanzämter
    können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO)
    regeln.
 3. **Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren**
     Die nachweislich 
    unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen
    können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung
    der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
    Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
    Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen
    Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

 4. **Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen
    Fällen**
     Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb
    der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen
    außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten.
    Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30. September 2022 hinaus.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/
10007: 002 – (BStBl I S. 262) und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 7. 
Dezember 2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001 :045 – (BStBl I 2021 S. 2228).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-covid-19-sars-cov-2-weitere-verlaengerung-der-verfahrensrechtlichen-steuererleichterungen-3-73214)
