# Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus nochmals verlängert!

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-nochmals-verlaengert/
- Veröffentlicht: 2022-02-01T12:51:35+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 01.02.2022

Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie
nochmals verlängert. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene können
noch etwas länger von Steuerstundungen und Vollstreckungsaufschub profitieren.

Erst im Dezember hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf die
anhaltenden pandemiebedingten Belastungen krisenbewährte verfahrensrechtliche Maßnahmen
zur Steuererleichterung verlängert. Die Maßnahmen werden in Teilen nun ein weiteres
Mal verlängert.

## Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene
können bis Ende März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung
der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis
zum 30.06.2022 stunden. Das Finanzamt kann zudem nochmals, unter Berücksichtigung
einer Ratenzahlungsvereinbarung, Anschlussstundungen bis 30.09.2022 gewähren. Positiv
ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

## Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende März 2022 mit, dass er 
nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen 
ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen(
bei bis zum 31.03.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge
in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende September 2022 verlängert werden, wenn 
eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

## Anpassung von Steuervorauszahlungen

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen
betroffenen Steuerpflichtigen können weiterhin bis 30.06.2022 Anträge auf Anpassung
der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Das BMF-Schreiben vom 31.01.2022 in voller Länge finden Sie [hier](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2022-01-31-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen
von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen,
gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen
über den 30.09.2022 hinaus.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in Anbetracht der Pandemieentwicklung
die weitere Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](https://www.dstv.de/)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-nochmals-verlaengert-73278)
