# Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

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- Veröffentlicht: 2022-05-05T13:44:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :004 vom
02.05.2022

Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer stellt
eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Der Leistungsort
bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Der Leistungsempfänger ist gem. § 13b Abs. 
2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist,
dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung
besteht und dessen eigener
 Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer).

Der Begriff des Wiederverkäufers ist grundsätzlich eng auszulegen. Wohnungseigentümergemeinschaften
und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer
bzw. Mieter weitergeben, werden jedoch regelmäßig nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers
umfasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt Folgendes:

## I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 26. April 2022 – III C 3 – S 7117-a/20/10002 :003 (2022/
0442171), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 2. „^(3)Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung von Wärme, die Versorgung
    mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- 
    und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung, die Lieferung von Strom sowie die
    Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter anzusehen(
    vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009, V R 91/07, BStBl II S. 615, und EuGH-Urteile vom
    11.6.2009, C-572/07, RLRE Tellmer Property, und vom 27.9.2012, C-392-11, Field 
    Fisher Waterhouse).“
 3. In Abschnitt 13b.7b werden nach Absatz 6 folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
 4. „(7) ^(1)Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Telekommunikationsdienstleistungen
    als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 
    4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die
    einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. ^(2)Dies gilt auch, wenn die
    Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig
    behandelt.
 5. (8) ^(1)Vermieter sind für Telekommunikationsdienstleistungen als Leistungsempfänger
    nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie
    Nebenleistungen der Vermieter an die einzelnen Mieter weitergegeben werden. ^(2)
    Dies gilt auch, wenn der Vermieter derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig
    behandelt.“

## II. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet,
wenn die Beteiligten übereinstimmend die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG
angewendet haben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-bei-sonstigen-leistungen-auf-dem-gebiet-der-telekommunikation-77911)
