# Stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB? Ab dem 1. März gelten für Verbraucherverträge neue Regeln

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- Published: 2022-02-28T11:39:55+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMJ, Pressemitteilung vom 28.02.2022

**Weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge treten in Kraft**

Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind sie alltäglich: Verträge über die
regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder
Werkleistungen. Typische Beispiele sind Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts
oder das Abonnement einer Zeitung. Ab dem 1. März 2022 gelten für Verträge dieser
Art neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig 
nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem 
Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit
mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum
Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von
höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022
geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für „Altverträge“,
also solche Verträge, die bereits vor dem 1. März 2022 entstanden sind, bleibt es
bei der alten Rechtslage: Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und
stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die 
tatsächliche Verlängerung erst nach dem 1. März 2022 erfolgt – bemisst sich also
weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung von § 309 Nummer 9 BGB. Danach sind
AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig 
kündigt, eine stillschweigende Verlängerungen des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen,
und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. Die Fortgeltung dieser
Regelung für Altverträge ergibt sich aus dem zum 1. März geänderten Artikel 229 §
60 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt schon seit dem 1. Dezember 2021
eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung
im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Absatz 3 TKG). Hiernach kann der Endnutzer einen
solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen
Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
kündigen.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sieht neben den nunmehr in Kraft tretenden
Regelungen weitere Regelungen vor. Bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten
sind verbraucherschützende Regelungen über die Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten
Abtretungsverboten für Geldforderungen und die Dokumentation von Einwilligung in
Telefonwerbung. Zum 1. Juli 2022 in Kraft treten wird die Regelung über den Kündigungsbutton
für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

_Quelle: BMJ_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/stillschweigende-verlaengerung-eines-vertrags-durch-agb-ab-dem-1-maerz-gelten-fuer-verbrauchervertraege-neue-regeln-74415)
