# Stipendium während der Corona-Pandemie

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- Published: 2023-01-03T11:22:11+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.01.2023 zum Urteil 10 K 10005/22 
vom 25.11.2022

**Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter
Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit**

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. November 2022 (Az. 10
K 10005/22) entschieden, dass ein Künstler die von der öffentlichen Hand geleisteten
Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-
Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen zu versteuern hat.

In dem Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-
Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
abgemildert werden sollten. Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben
während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Die Antragstellenden
mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen
wurden jedoch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren vergeben. In dem
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Stipendienzahlung
als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme. Mit seinem erfolglosen Einspruch
und der Klage machte der Kläger geltend, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz(
EStG) steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. 
Fortbildung diene.

Das Gericht hat dagegen entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift 
nicht erfüllt seien, weil der Kläger sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder
Fortbildung befunden habe. Die Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen
oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung setze voraus, dass die Maßnahme 
darauf gerichtet sei, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen
belegten dies nicht. Vielmehr sei mit dem Zuschuss der Zweck verfolgt worden, die
künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-
Pandemie fortzuführen.

_Quelle: Landesregierung Brandenburg_
