# Streitiges Erbe

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- Published: 2021-12-07T10:13:44+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.11.2021 zum Teilurteil 1 O 222/18 vom 18.11.2021(
nrkr)

Kann ein im gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit einem konkreten Grundstück
bedachter Schlusserbe die lebzeitige Schenkung unter anderem eben dieses Grundstücks
durch die Erblasserin an deren miterbende Tochter zurückfordern? Diese Frage hatte
das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

## Sachverhalt

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten im Jahre 1969 ein Testament,
in dem sich die Ehegatten wechselseitig als alleinige Erben und die gemeinsamen 
Kinder zu Schlusserben einsetzten. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten
sollte der Kläger nach diesem Testament ein in K. belegenes Grundstück als Alleinerbe
erhalten. Der Vater der Parteien verstarb zuerst, sodass die Mutter zur nicht befreiten
Vorerbin wurde. Die Parteien sowie ein weiterer Bruder wurden zu Nacherben. Lange
nach dem Tod Ihres Ehemanns übertrug die Mutter der Parteien der Beklagten unentgeltlich
ein Grundstück in P. sowie ihren Miteigentumsanteil am besagten Grundstück in K.

Darüber hinaus erhielt die Beklagte bezüglich des Grundstücks in K. ein kostenloses
lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Im folgenden Jahr erteilte sie der
Beklagten zudem eine notarielle Vollmacht. Die Parteien streiten darüber, ob die
Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt
hat. Der Kläger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter der Parteien
kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Beeinträchtigungsabsicht
zu Lasten des Klägers gehandelt habe. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes und
der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder überschritten
nach Auffassung des Klägers den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen
jedenfalls ganz erheblich. Der Kläger begehrt die Übertragung des Grundstücks in
K. auf ihn selbst und des weiteren übertragenen Grundstücks an die Erbengemeinschaft
sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.

## Entscheidung

Es handelt sich um ein Teilurteil. Nur die oben genannten Begehren sind Gegenstand
dieser Pressemitteilung.

Eine Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung gemäß §§ 818 ff. BGB hat das Gericht abgelehnt. Eine Herausgabe des
Geschenks kann der Erbe in entsprechender Anwendung des § 2287 Abs. 1 BGB nämlich
nur dann verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen 
hat, den Erben zu beeinträchtigen. Dies ist zwar schon dann der Fall, wenn der Erblasser
weiß, dass er durch das Geschenk das Erbe schmälert.

Da der Erblasser dies jedoch nahezu immer weiß, ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zusätzlich eine Missbrauchsprüfung erforderlich. Ein Missbrauch liegt
trotz dieses Wissens um die Beeinträchtigung des Erbes dann nicht vor, wenn der 
Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der vorgenommenen Schenkung hatte. Ein
solches Eigeninteresse kommt dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um
seine Versorgung und ggf. Pflege geht oder wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer
sittlichen Verpflichtung nachkommt, weil er einer Person, die ihm besonders geholfen
hat, damit danken will. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers liegt zum 
Beispiel dann vor, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Verpflichtung sich um Haus,
Garten, Einkäufe, Reinigung etc. kümmert, zumal wenn der Erblasser ein Interesse
daran hat, dadurch im eigenen Haus wohnen bleiben zu können. Es ist auch als ein
anerkennenswertes Eigeninteresse anzusehen, wenn der Erblasser durch das Geschenk
eine ihm nahestehende Person an sich zu binden versucht.

Der Erbe, der das Geschenk herausverlangen will, ist für das fehlende Eigeninteresse
des Erblassers beweispflichtig. Nach durchgeführter Vernehmung von Zeugen nahm das
Gericht hier an, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Schenkung
bestand, welches der Annahme eines Missbrauchs der Verfügungsgewalt entgegenstand.
Nach der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte sowohl
vor der Schenkung als auch noch danach ganz erhebliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen
für ihre Mutter erbrachte. So begleitete sie diese bei vielen Gelegenheiten im Alltag,
machte Erledigungen, besorgte den Haushalt und unterstützte die Mutter in finanziellen
Angelegenheiten. Bereits diese Unterstützungsleistungen stufte das Gericht als erheblich
ein, auch wenn die eigentliche Pflege der Erblasserin erst nach der Schenkung erforderlich
wurde.

Nach der Überzeugung des Gerichts auf Grund der Zeugenaussagen ging die Erblasserin
bei der Schenkung davon aus, dass die Beklagte ihr auch weiterhin zur Seite stehen
werde, wie es dann tatsächlich auch der Fall war. Das Gericht erkannte zudem, dass
der erhebliche Pflegebedarf der Mutter der Parteien anderenfalls zu ganz erheblichen
Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geführt hätte, um ihrem Wunsch entsprechend
im Haus wohnen bleiben zu können. Erst recht hätte eine stationäre Unterbringung
in einem Altenheim erhebliche Kosten verursacht, die das Erbe ebenfalls geschmälert
hätten.

## Hinweis zur Rechtslage

**Auszug aus dem BGB**

**§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs**

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen 
sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands
erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder
ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er
den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen,
soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen
Vorschriften.

**§ 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende [Schenkungen](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/erbschaft-schenkungsteuer/)**

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine
Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen
ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

_Quelle: LG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/streitiges-erbe-69624)
