# Strengere Vorgaben für zuvor straffällig gewordenen Betreiber eines Pflegedienstes rechtens

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/strengere-vorgaben-fuer-zuvor-straffaellig-gewordenen-betreiber-eines-pflegedienstes-rechtens/
- Published: 2022-04-25T10:37:04+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil L 4 P 4005/18 
vom 25.03.2022

**Kein Anspruch auf Zahlung von 56.000 Euro**

Liegen erhebliche Anhaltspunkte (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs)
dafür vor, dass Pflegesachleistungen auch in anderen Fällen nicht korrekt abgerechnet
wurden, ist es zur Begründung von geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht ausreichend,
wie sonst üblich lediglich monatliche Abrechnungen unter Beifügung von Durchführungskontrollblättern
vorzulegen.

Der Leistungserbringer hat vielmehr das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen
voll zu beweisen, weil das (hier nachhaltig erschütterte) Vertrauen in die Richtigkeit
der Angaben ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegesachleistungen
ist.

Der 1948 geborene Kläger K ist ausgebildeter Krankenpfleger sowie Inhaber und Betreiber
eines ambulanten Pflegedienstes. Dieser umfasst häusliche Krankenpflege sowie ambulante
Pflege an Privatzahler. K erbrachte aufgrund eines mit den Landesverbänden der Pflegekassen
geschlossenen Versorgungsvertrags darüber hinaus auch ambulante Pflegedienstleistungen
für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte, die zu Hause, in sog. Wohngemeinschaften
oder in sog. Pflegefamilien lebten. Zudem war er auch gesetzlicher Betreuer von 
Pflegebedürftigen.

Im April 2010 ging bei der beklagten Pflegekasse eine telefonische Beschwerde durch
den behandelnden Logopäden eines ihrer Versicherten über dessen Unterbringung und
Versorgung in der von P betriebenen Wohngemeinschaft ein. P vermietete in einem 
ehemaligen Gasthaus Zimmer an Pflegebedürftige, die ihr K vermittelt hatte. Mit 
diesen Pflegebedürftigen vereinbarte K die Erbringung von Pflegeleistungen durch
seinen Pflegedienst. Die Pflegeleistungen wurden durch Angehörige der P ausgeführt,
die jeweils keine fachspezifischen Kenntnisse hatten und von K zum Schein angestellt
wurden. Diese rechnete er gegenüber der jeweiligen Pflegekasse ab.

Aufgrund der Beschwerde fand ein Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen verschiedener
Hausbesuche eine verwahrloste Wohnung vor. Nach den Angaben des betroffenen Versicherten
hätte K in seiner Eigenschaft als Betreuer den bisherigen Pflegedienst gekündigt,
jedoch seien dem Versicherten gegenüber keine grundpflegerischen Leistungen durch
den Pflegedienst des K erbracht worden.

Der MDK führte daraufhin beim K eine anlassbezogene Qualitäts- und Rechnungsprüfung
und entsprechende Hausbesuche durch. Im Bericht vom September 2010 führte er aus,
dass in allen Stichprobenfällen die Leistungsabrechnungen nicht korrekt erfolgt 
seien. Bei einem Versicherten bestehe eine körperliche Verwahrlosung mit hieraus
folgenden Pilz- und Hauterkrankungen; die Wohnung sei in einem erschreckenden Zustand
gewesen. Insoweit bestehe der Verdacht auf gefährliche Pflege. Die vom Kläger als
Pflegekraft eingesetzte Stieftochter der P, die nach eigenen Angaben „ehrenamtlich“–
weil in Mutterschutz bzw. Elternzeit – ohne Bezahlung tätig sei, sei im Dienstplan
aufgeführt gewesen. Die Pflegedokumentationen seien in weiten Teilen lückenhaft.

Die Landesverbände der Pflegekassen kündigten daraufhin den Versorgungsvertrag mit
K fristlos im Juli 2011 wegen gröblicher Verletzung gesetzlicher und vertraglicher
Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen und den Kostenträgern.

Mit Urteil vom November 2013 wurde K vom Amtsgericht Konstanz wegen Abrechnungsbetrugs
gegenüber den Pflegekassen in 81 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, nachdem er im Rahmen einer Verständigung
die Straftaten gestanden hatte.

Bereits im Juni 2012 hatte K beim Sozialgericht Konstanz mit dem Begehren Klage 
erhoben, die Beklagte zur Zahlung von zuletzt rund 56.000 Euro zu verurteilen. Er
machte geltend, gegenüber zahlreichen Versicherten der Beklagten in den Jahren 2010
und 2011 ordnungsgemäß Pflegesachleistungen erbracht zu haben, die nicht vom Strafverfahren
umfasst und auf Leistungsnachweisen dokumentiert seien. Die hierfür in Rechnung 
gestellte Vergütung habe die Beklagte rechtswidrig nicht gezahlt, obwohl der MDK
insoweit nichts beanstandet habe. Patienten, Angehörige, Nachbarn oder auch Hausärzte
könnten zusätzlich bezeugen, dass die Einsätze tatsächlich in vollem Umfang erfolgt
seien.

Im September 2018 wies das Sozialgericht die Klage ab: K stehe kein Vergütungsanspruch
zu, da durch seinen Pflegedienst zumindest Teile der Leistungen nicht ordnungsgemäß
erbracht worden seien.

Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung des K zurückgewiesen:
K weise zwar zu Recht darauf hin, dass er in dem vorliegenden Rechtsstreit keine
Vergütungen für Pflegeleistungen geltend mache, die Gegenstand seiner strafrechtlichen
Verurteilung wegen Betrugs waren. Auf Grund des über einen längeren Zeitraum praktizierten
Abrechnungsverhaltens des Klägers mit gröblichen Pflichtverletzungen gegenüber den
Pflegekassen sei das Vertrauensverhältnis mit der Beklagten aber massiv und nachhaltig
erschüttert. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers
sei wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegesachleistungen. 
Ks Fehlverhalten bezüglich der vom Strafurteil umfassten Leistungsabrechnungen sei
daher auch für Leistungen gegenüber anderen Versicherten der Beklagten bedeutend.
Schließlich lasse auch die selbst nach der rechtskräftigen Verurteilung noch fortbestehende
fehlende Unrechtseinsicht des K (Bezeichnung des Geständnisses als „Nötigung“) nicht
darauf schließen, dass sich falsche Abrechnungen nur auf einzelne Versicherte oder
einzelne Leistungen beschränkten. Da somit erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlägen,
dass K Pflegesachleistungen auch bezüglich der im vorliegenden Verfahren betroffenen
Versicherten nicht korrekt abgerechnet habe, sei es zur Begründung der in dem anhängigen
Verfahren geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht ausreichend, wie sonst vorgesehen
lediglich monatliche Abrechnungen unter Beifügung der Durchführungskontrollblätter
mit den entsprechenden Eintragungen vorzulegen. K habe vielmehr den vollen Beweis
für das Vorliegen der Tatsachen zu erbringen, also die zur Begründung seines Anspruchs
dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und diese zu belegen. Dies habe
K hier aber nicht getan.

_Quelle: LSG Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/strengere-vorgaben-fuer-zuvor-straffaellig-gewordenen-betreiber-eines-pflegedienstes-rechtens-77324)
