# Studierender darf Klausur nach Täuschung nicht wiederholen

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- Veröffentlicht: 2022-04-26T10:36:35+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 3 K 489/20 vom 12.04.2022

Ein Studierender, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch
auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten
Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Das Verwaltungsgericht
Berlin hat eine entsprechende Klage abgewiesen.

Gemäß § 126b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz gelten Prüfungen, die im Sommersemester
2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht
unternommen. Der Kläger studiert an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin(
HTW Berlin) Elektrotechnik. Nachdem er die Prüfung im Pflichtmodul Software-Technik
bereits zwei Mal nicht bestanden hatte, unternahm er einen letzten Prüfungsversuch.
Hierbei bearbeitete er eine Aufgabe mit identischen Fehlern wie ein weiterer Prüfling,
dessen Verfahren ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist (Az. VG 12 K 
359/20). Die HTW stellte einen Täuschungsversuch fest, bewertete die Prüfungsleistung
als „nicht bestanden“ und exmatrikulierte den Kläger. Hiergegen wendete sich der
Kläger und trug vor, er habe lediglich eine ähnliche Übungslösung nach den Prüfungsregeln
zulässigerweise von seinem Computer übernommen.

Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Täuschung über die Eigenständigkeit 
der Bearbeitung durch den Kläger sei als erwiesen anzusehen. Die betreffende Aufgabenstellung
habe einen singulären Zuschnitt gehabt; der Vortrag des Klägers sei nicht plausibel.
Die Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger
komme auch nicht die pandemiebedingte Sonderregelung des § 126b Abs. 1 Berliner 
Hochschulgesetz zugute. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte
zeige, lediglich solche Nachteile der Studierenden kompensieren wollen, die diese
durch die pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs erlitten hätten.
An einem solchen Zweckzusammenhang fehle es bei Täuschungsversuchen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg gestellt werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/studierender-darf-klausur-nach-taeuschung-nicht-wiederholen-77369)
