# Sturz auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker kein Arbeitsunfall

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- Veröffentlicht: 2022-02-24T15:38:34+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zum Urteil L 3 U 148/20 
vom 10.02.2022

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine
Frau, die auf dem Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers stürzt, nicht unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die als Fahrdienstleiterin
für die Deutsche Bahn tätige Klägerin litt unter Einschränkungen ihres Hörvermögens.
Daher hatte sie mit ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbart, bei ihrer Arbeit
stets Hörgeräte tragen und hierfür vorsorglich auch immer Ersatzbatterien mitführen
zu müssen. Am 12. August 2019 verrichtete die Frau ihre Spätschicht, als ihre Hörgeräte
unerwartet ausfielen und sie die Batterien wechseln musste. Daher machte sie sich
am Vormittag des folgenden Tages auf den Weg zum Geschäft ihres Hörgeräteakustikers,
um von dort neue Ersatzbatterien zu besorgen. Im unmittelbaren Anschluss wollte 
sie erneut ihre Spätschicht im Stellwerk antreten. Am Bordstein vor dem Geschäft
geriet sie ins Straucheln, stürzte und zog sich einen Bruch am Kopf des Oberarmknochens
zu.

Das Sozialgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 16. September 2020 entschieden, dass
der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg bestehe, den die
Frau zurücklege, um Ersatzbatterien für ihre Hörgeräte zu besorgen.

Gegen dieses Urteil hat die für die Versicherung der Frau zuständige Unfallkasse
Berufung eingelegt. Der 3. Senat des Landessozialgerichts gab der Unfallkasse nunmehr
Recht. Er hat entschieden, dass persönliche Gegenstände wie Hörgeräte oder Brillen
grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten gehören, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert
ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich 
genutzt würden. Hier hätten die beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie die eigenen
Angaben der Frau ergeben, dass sie zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung
der Hörgeräte angewiesen gewesen sei.

Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus der mit der Arbeitgeberin getroffenen
Nebenabrede herleiten, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und
Ersatzbatterien mitführen müsse. Indem er Nebenpflichten begründe, könne der Arbeitgeber
den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlich privaten Bereich 
ausdehnen. Es obliege jedem Arbeitnehmer, funktionsfähig zum Dienst zu erscheinen
und persönliche Einschränkungen von sich aus soweit wie möglich zu kompensieren,
beispielsweise eine im privaten Bereich verordnete Sehhilfe oder eben auch ein Hörgerät
zu tragen. Werde diese Verpflichtung arbeitsvertraglich noch einmal ausdrücklich
festgehalten, so führe dies nicht dazu, dass Unfälle, die im Zusammenhang mit der
Beachtung dieser Verpflichtung eintreten, unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
fielen.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei nur dann auf betrieblich veranlasste
Vorbereitungshandlungen auszuweiten, wenn diese in einem besonders engen sachlichen,
örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit selbst stünden. Dieser
besonders enge Zusammenhang sei hier nicht gegeben. Um ihre Arbeitsfähigkeit zu 
erhalten, sei die Frau nicht darauf angewiesen gewesen, plötzlich und ohne weiteren
Verzug Batterien für ihre Hörgeräte zu besorgen. Vielmehr handelte es sich bei dem
Kauf der Batterien um die turnusmäßig wiederkehrende Instandhaltung eines Hilfsmittels.
Hierfür konnte sie zeitlich flexibel in ihrer Freizeit tätig werden und hätte auch
vorausschauend einen Vorrat anlegen können.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht
zugelassen.

_Quelle: LSG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sturz-auf-dem-weg-zum-hoergeraeteakustiker-kein-arbeitsunfall-74295)
