# Sturz aus dem Stand – Kein Anspruch auf Leistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung

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- Published: 2021-09-07T07:21:48+02:00
- Author: Thomas Stuppy

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Gerichtsbescheid S 1 U 953/20 vom 04.01.2021(
rkr)

Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer
S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, plötzlich aus dem Stand
umkippte, auf den Betonboden stürzte und sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog(
Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 1 U 953/20, rechtskräftig).

Mit Bescheid vom 12.08.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses 
vom 12.06.2019 als Arbeitsunfall ab und verneinte einen Anspruch auf Gewährung von
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus,
der vom Kläger selbst angegebene Sturz aus dem Stand erfülle nicht die Voraussetzungen
eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fehle ein von
außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Sturz verursacht habe. Selbst
wenn ein Unfallereignis stattgefunden habe, müsse dieses auch rechtlich wesentlich
für den festgestellten Gesundheitsschaden sein, um als Versicherungsfall anerkannt
werden zu können. Das alleinige Aufschlagen auf dem Boden oder an einem Gegenstand
bedinge nach geltender Rechtsprechung für sich kein versichertes Unfallereignis 
im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, weil 
ein Unfallereignis vorliege. Dabei stelle das Aufschlagen auf dem Boden eine von
außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Kraft dar. Durch das Aufschlagen
auf den Boden wirke ein Teil der Außenwelt auf den Körper ein, was den Voraussetzungen
in der gesetzlichen Unfallversicherung entspreche. Dazu werde auf Urteile des Hessischen
LSG vom 20.07.2015 (L 9 U 5/15) und des LSG Baden-Württemberg vom 09.06.2011 (L 
10 U 1533/10) verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, im Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich
zwar auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit befunden und dem Grunde nach unter
dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung gestanden. Es sei hier jedoch
unklar, ob er „infolge“ der hier grundsätzlich versicherten Tätigkeit, nämlich dem
Zurücklegen des Weges zur versicherten Tätigkeit, verunfallt sei. Insbesondere lasse
sich nicht aufklären, ob der Kläger aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr
an der S Bahn-Haltestelle gestürzt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts(
BSG) liege ein Wegeunfall nur dann vor, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr
verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung schützen soll.
Das Zurücklegen des Weges von und zu der versicherten Tätigkeit stehe unter dem 
Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn die verwirklichte Gefahr gerade aus der 
Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger, also aus eigenem oder
fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen
Verkehrsraums, hervorgegangen sei. Insofern werde das Risiko, beim Gehen durch Stolpern
oder Ausrutschen oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, auch erkennbar
von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst (BSG Urteil vom 17.12.2015,
B 2 U 8/14 R). Nach den eigenen Angaben des Klägers könne er sich aber nicht mehr
erinnern, ob er aufgrund einer verwirklichten Verkehrsgefahr oder aus einem anderen
Grund am Bahnhof Zuffenhausen gestürzt sei. Der konkrete Unfallhergang habe nicht
aufgeklärt werden können. Auch die Befragung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher
Unterlagen habe keine Erkenntnisse erbracht. Damit sei insgesamt offen, ob sich 
zum Unfallzeitpunkt tatsächlich eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche
Wegeunfallversicherung schützen solle. Diese Beweislosigkeit habe nach den Regeln
der objektiven Beweislast der Versicherte zu tragen.

Die dagegen erhobene Klage hat die Kammer als unbegründet abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt:

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge
einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit(
versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten gehört gemäß § 8 Abs. 2 
Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem
fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit
erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden
oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben(
Unfall-kausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. dazu BSG Urteil vom 17.12.2015,
B 2 U 8/14 R m. w. N., Fundstelle Juris).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch wenn der Kläger einen Unfall
im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, kann ein Arbeitsunfall nicht
bejaht werden, denn der Unfall (Sturz auf den Bahnsteigboden) stellt jedenfalls 
schon deshalb keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII dar, weil das Unfallereignis
dem allein hier als versicherte Tätigkeit in Betracht kommenden Zurücklegen des 
Weges zur Arbeitsstätte rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Nach dem von der
Beklagten angeführten Urteil des BSG, das einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt,
muss sich in einem Unfallereignis (hier Sturz und Aufprall auf dem Bahnsteig), um
als Arbeitsunfall anerkannt werden zu können, eine Gefahr verwirklicht haben, die
in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Nach den Feststellungen der
Beklagten und den eigenen Angaben des Klägers steht für die Kammer (lediglich) fest,
dass sich der Kläger vor dem Sturz auf dem Bahnsteig befand. Weitere Umstände stehen
nicht fest und konnten auch nicht festgestellt werden. Das Umfallen des Klägers 
und der Aufprall auf den Bahnsteig sind danach nicht rechtlich wesentlich durch 
eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden. So konnte nicht festgestellt
werden, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls des Klägers mit dem
Kopf auf dem Bahnsteig gewirkt haben. Damit fehlt es an der erforderlichen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat,
vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Die Unerweislichkeit
dieser Tatsache geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Deshalb ist der Nachteil aus einer tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender
Tatsachen vom Kläger zu tragen.

Die Kammer sieht nach der Aktenlage und den Stellungnahmen der Beteiligten auch 
keine Möglichkeit, die Umstände des Sturzes weiter aufzuklären, da Zeugen nicht 
bekannt sind und auch weitere Unterlagen über das Geschehen nicht vorliegen oder
greifbar sind. Auch der Kläger konnte dazu keine weiteren Angaben machen.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Versicherte die
Beweislast dafür trägt, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht
hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gewähren soll. Auch kann ohne
Feststellung der konkreten Kausalkette aus der bloßen Tatsache des „Auf-dem-Wege-
Seins“ nicht abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die in
den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fällt. Ein solcher „Wegebann“ entspricht
nicht dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so das BSG. Die erkennende 
Kammer schließt sich dieser Entscheidung an.

_Quelle: SG Stuttgart_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/sturz-aus-dem-stand-kein-anspruch-auf-leistungen-aus-gesetzlicher-unfallversicherung-62021)
