# Suspendierung einer Grundschulleiterin bestätigt

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- Veröffentlicht: 2021-09-08T05:17:02+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.09.2021 zum Beschluss B 1098/21
vom 06.09.2021

Die Schulleiterin einer Grundschule in Viersen durfte suspendiert werden, weil sie
verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht beachtet hat. Das hat 
das Oberverwaltungsgericht mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 6. September
2021 entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
bestätigt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 6. Senat ausgeführt: Das Verwaltungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwingende dienstliche Gründe das Verbot der
Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Die Antragstellerin hat wiederholt gegen
die unmittelbar aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung verstoßen,
in der Schule eine Maske zu tragen. Von dieser Pflicht ist sie nicht aus medizinischen
Gründen befreit, weil die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste sämtlich nicht 
die an einen derartigen Nachweis zu stellenden Mindestanforderungen erfüllen. Durch
ihre Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, hat sie sich zugleich
bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt. Die Antragstellerin
hat zudem Mitte April 2021 ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich 
zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen.
Ferner bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihr weitere Pflichtverstöße im Zusammenhang
mit der Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen an der Schule vorzuwerfen sind,
wie etwa das unzureichende Lüften des Klassenraums während des Unterrichts und die
Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands. Dem
Einwand der Antragstellerin, die Verordnungsbestimmungen zur Maskenpflicht und zur
Durchführung von Selbsttests an Schulen sowie die ihr dazu erteilten Weisungen seien
rechtswidrig, ist der Senat nicht gefolgt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
ist hinreichend geklärt, dass gegen die Maskenpflicht sowie die Durchführung von
Selbsttests auf das Coronavirus an Schulen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken
bestehen. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht angenommen,
dass eine ordnungsgemäße Dienstausübung von der Antragstellerin nicht zu erwarten
ist. Angesichts der nach wie vor vorhandenen Uneinsichtigkeit der Antragstellerin
ist weder jetzt noch in Zukunft davon auszugehen, dass sie gesetzlichen Regelungen
und dienstlichen Anweisungen, die sie subjektiv für rechtswidrig oder unzweckmäßig
erachtet, Folge leisten wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur
Eindämmung des Infektionsgeschehens an (Grund-)Schulen, das derzeit aufgrund des
noch fehlenden Impfstoffs für Kinder unter 12 Jahren sowie des verhaltenen Impffortschritts
in der Altersklasse der 12- bis 16jährigen besonders dynamisch ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

_Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/suspendierung-einer-grundschulleiterin-bestaetigt-62060)
