# Tätigkeit als Insolvenzverwalterin nicht auf Wartezeit für Notarstelle anrechenbar

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- Published: 2021-11-16T08:26:41+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom16.11.2021 zum Urteil NotZ(Brfg) 2/21 vom 15.11.2021

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 15.11.2021 entschieden, 
dass bei der Bewerbung um eine Notarstelle die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als
Insolvenzverwalterin bei der sog. Wartezeit nicht berücksichtigt werden kann.

## Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 1999 als Rechtsanwältin zugelassen. Seit 2009 ist sie im Amtsgerichtsbezirk
X niedergelassen und mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partnerschaftsgesellschaft
verbunden. Im Oktober 2019 bewarb sie sich als einzige Kandidatin auf eine für den
Bereich ihres Kanzleisitzes ausgeschriebene Notarstelle im Anwaltsnotariat. Die 
Klägerin war in den letzten fünf Jahren vor ihrer Bewerbung vor allem als Insolvenzverwalterin
tätig. Die Beklagte berücksichtigte ihre Bewerbung nicht. Sie erfülle die für ihre
Ernennung zur Notarin notwendige Voraussetzung der örtlichen Wartezeit des § 6 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (seit dem 1. August 2021: § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO) (noch) nicht,
denn sie sei nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang anwaltlich tätig geworden.

## Der Prozessverlauf

Die gegen den Bescheid der Beklagten erhobene Klage, die ausgeschriebene Notarstelle
mit ihr zu besetzen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihre Bewerbung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts erneut zu bescheiden, ist–
ebenso wie ein früherer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – vor dem
Notarsenat des Oberlandesgerichts erfolglos geblieben.

## Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Berufung der Klägerin hatte
keinen Erfolg. Die Beklagte hat ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu Recht nicht
übertragen, weil sie die besonderen Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 
Satz 1 Nr. 2 BNotO a. F. nicht erfüllte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass
sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen
Amtsbereich in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig war. Insbesondere
genügte es nicht, dass sie in diesem Zeitraum als Insolvenzverwalterin zahlreiche
Mandate bearbeitet hatte. Dass die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts
gehört, ist dabei nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Maßgeblich ist vielmehr,
ob die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geeignet ist, das Notaramt nötige Erfahrungswissen
im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln. Um eine dem Willen der Beteiligten
entsprechende – wirksame – Urkunde zu errichten, muss der Notar das Anliegen der(
künftigen) Urkundsbeteiligten erfassen und ihm – soweit zulässig – rechtliche Wirkung
verleihen. Die Erforschung individueller Interessen und deren rechtskonforme Umsetzung
ist ebenfalls Teil der anwaltlichen Beratung eines Mandanten. Nicht damit vergleichbar
ist jedoch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters, mag er auch den Status eines Rechtsanwalts
haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
im Vordergrund steht. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner
Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insolvenzverfahrens untergeordnet und
steht einer „klassischen“ anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.

## Hinweis zur Rechtslage

### Die maßgebliche Vorschrift lautet:

**§ 6 Abs. 2 BNotO** in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2. April 2009

(1) (…)

(2) Im Fall des § 3 Abs. 2 [Anmerkung: betrifft die Ausübung des Amts des Notars
im Nebenamt, mithin den Anwaltsnotar] soll als Notar nur bestellt werden, wer nachweist,
dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist

mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber
als Rechtsanwalt tätig war,

die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem
in Aussicht genommenen Amtsbereich ausübt,

(…)

(…)

(…)

(…).

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/taetigkeit-als-insolvenzverwalterin-nicht-auf-wartezeit-fuer-notarstelle-anrechenbar-67645)
