# Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG

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- Published: 2022-09-02T07:42:16+02:00
- Author: Thomas Stuppy

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 3 KR 1817/19 vom 04.05.2022

Bei der Einstufung einer Tätigkeit unter den Kunstbegriff des § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz(
KSVG) ist u. a. darauf abzustellen, ob eine Tätigkeit im Wesentlichen durch das 
künstlerische Element oder nach allgemeinem Verständnis durch andere Elemente, wie
zeremonielle Wortbeiträge im Rahmen einer Trauung, bestimmt wird.

Die Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht
der Sozialversicherung nach § 1 KSVG, da Trauredner weder als Künstler noch publizistisch
tätig sind. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 04.05.2022 – S 
3 KR 1817/19).

Die Klägerin, die als Hochzeitsrednerin selbständig erwerbstätig ist, begehrt für
diese Tätigkeit die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Sie macht geltend,
dass es sich bei den von ihr durchgeführten freien Trauungen um künstlerische bzw.
publizistische Tätigkeiten handle, die den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung
nach § 1 KSVG ermöglichten.

_Quelle: SG Stuttgart_

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