# Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

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- Veröffentlicht: 2021-02-24T10:26:12+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 24.02.2021 zum Urteil B 12 R 21/18 R vom 23.02.2021

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung
von Werbeflächen auf privaten Pkws, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns
erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen
der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar
2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben(
Az. B 12 R 21/18 R).

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und
gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen
auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich
um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der
ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine
und Werbeeinnahmen als “neue Gehaltsanteile” angesehen werden. Demzufolge kommt 
es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit
der Belegschaft beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen
handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag
lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen
Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro
im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

## _Quelle: BSG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/tankgutscheine-und-werbeeinnahmen-statt-arbeitslohn-sind-beitragspflichtig-46237?pk_campaign=feed&pk_kwd=tankgutscheine-und-werbeeinnahmen-statt-arbeitslohn-sind-beitragspflichtig)
