# Tarifvertrag Gebäudereinigung – Erschwerniszuschlag – Atemschutzmaske

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- Veröffentlicht: 2022-07-20T13:59:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 20.07.2022 zum Urteil 10 AZR 41/22 vom 20.07.2022

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers
im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für
den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich
Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV)**\***.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung
gelten die Regelungen des RTV für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Der Kläger
trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Beklagten, die im
Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten
eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag
auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV i. H. v. 10 % seines Stundenlohns. Er meint,
auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis
dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische
Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie
auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision
des Klägers vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg.
Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i. S. v. § 10 Nr. 1.2 
RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft insoweit an die maßgeblichen Vorschriften 
des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur
eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen
Schutzausrüstungen (PSA) gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht
zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen
an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht
deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.

## Hinweis zur Rechtslage

**\*§ 10 RTV lautet auszugsweise:**

„§ 10 Erschwerniszuschlag
 Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus,
dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten.

Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt
werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen
auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.

 1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
     (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
    1.1 … 1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird
    10 %“

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/tarifvertrag-gebaeudereinigung-erschwerniszuschlag-atemschutzmaske-81798)
