# Taschenmesser: Zur Verwendung bestimmter Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz

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- Veröffentlicht: 2021-06-16T08:08:56+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 16.06.2021 zum Urteil 33 O 7646/20 vom 15.06.2021(
nrkr)

Die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer das Landgerichts
München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 einer Klage der Herstellerin des bekannten
Schweizer Taschenmessers stattgegeben, mit der sich diese gegen die Verwendung bestimmter
Kennzeichen mit eindeutigem Bezug zur Schweiz durch die Beklagte wendet (Az. 33 
O 7646/20).

Die Kammer hat mit ihrem Urteil der Beklagten unter anderem verboten, bestimmte 
Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen
Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der
Schweizer Flagge enthalten.

Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge
angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen
der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene
Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen
Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich
werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert.

Nach Auffassung der Kammer stellen die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische
Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden
Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei nach
Ansicht der Kammer, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng
an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ anlehne. Gerade 
die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen
Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei.

Die Beklagte hatte dagegen argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten 
handele es sich klar erkennbar um „Souvenirartikel“. Man schließe deshalb nicht 
von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der 
Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen
deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei.

Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt
werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge
in der Schweiz produzieren, ließ die Kammer offen. Zur Begründung führte das Gericht
in seinen Urteilsgründen aus: Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe
auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche
nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch 
über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/taschenmesser-zur-verwendung-bestimmter-kennzeichen-mit-eindeutigem-bezug-zur-schweiz-54921?pk_campaign=feed&pk_kwd=taschenmesser-zur-verwendung-bestimmter-kennzeichen-mit-eindeutigem-bezug-zur-schweiz)
