# „Tasting-Leiter“, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-Verkostungen durchführt, kann abhängig beschäftigt sein

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- Veröffentlicht: 2022-08-31T06:49:06+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 20 BA 6155/19 vom 25.10.2021

Ein sog. Tasting-Leiter, der in den Räumlichkeiten des Auftraggebers Spirituosen-
Verkostungen durchführt, ist abhängig beschäftigt, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss
auf den Termin, den Ort, die Art der Verkostung sowie die Auswahl der präsentierten
Spirituosen nehmen kann. So entschied das SG Stuttgart (Urteil vom 25.10.2021 – 
S 20 BA 6155/19).

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Importeur von hochwertigen Spirituosen.
Im Rahmen der in den Räumlichkeiten der Klägerin regelmäßig stattfindenden Spirituosen-
Verkostungen bestand ein Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen, der nach Ansicht
der Rentenversicherung in seiner Funktion als sogenannter Tasting-Leiter bei der
Klägerin versicherungspflichtig beschäftigte war.

Auch nach Ansicht der Kammer überwogen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Merkmale
einer abhängigen Beschäftigung. Schon der Rahmenvertrag spreche für das Vorliegen
eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. So verpflichtete sich der Beigeladene
unter Punkt 6 geradezu arbeitnehmertypisch, im Falle seiner krankheitsbedingten 
Verhinderung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei 
Tagen vorzulegen. Auch sei der Beigeladene im Rahmen der Durchführung der Verkostungen
funktionsgerecht dienend in die Betriebsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen
und habe letztlich ihrem Direktions- und Weisungsrecht unterlegen, welches in dem
Rahmenvertrag festgeschrieben worden sei und sich sodann im Rahmen der Verrichtung
der Tätigkeit verwirklicht habe. So sei der Beigeladene verpflichtet gewesen, im
Rahmen der Events die Erhebung der Kundenbewertungen mit eigens dafür zur Verfügung
gestellten Tablets der Klägerin durchzuführen. Des Weiteren existierten klare Absprachen
bezüglich der Vor- und Nachbereitung der Verkostungen. So habe es zu den Aufgaben
des Beigeladenen gehört, vor den Verkostungen Werbemittel der Klägerin sowie Käse,
Chips, Salzstangen, Wasser und Spucknäpfe in den von der Klägerin zur Verfügung 
gestellten Räumlichkeiten zu platzieren. Zudem musste der Beigeladene die zu dem
jeweiligen Event passenden Spirituosen aus dem Bestand der Klägerin für die Verkostung
bereitstellen. Die Arbeitszeit des Beigeladenen habe sich nach den angebotenen Verkostungen
gerichtet, welche einseitig von der Klägerin terminiert worden seien. Weder auf 
die Auswahl der im Rahmen der Verkostungen präsentierten Spirituosen noch auf die
Art der durchzuführenden Verkostung habe der Beigeladene maßgeblichen Einfluss nehmen
können. Vielmehr sei in dem Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart worden, dass der
Termin, der Ort, die Art der Verkostung sowie die verkosteten Waren durch die Klägerin
vorgegeben seien. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beigeladene hinsichtlich
der Gestaltung und des Ablaufs der Verkostungen aufgrund seiner Kenntnisse und individuellen
Fähigkeiten einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum gehabt und er dadurch
den Events ein stark individuelles Gepräge verliehen habe. In der modernen Arbeitswelt
sei eine weitreichende Eigenständigkeit bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten
Tätigkeit jedoch eher die Regel und sei daher für sich genommen kein geeignetes 
Kriterium, um ein unternehmerisches Handeln zu begründen.

_Quelle: SG Stuttgart_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/tasting-leiter-der-in-den-raeumlichkeiten-des-auftraggebers-spirituosen-verkostungen-durchfuehrt-kann-abhaengig-beschaeftigt-sein-84066)
