# Teilnahme am betrieblichen Sommerfest einer Klinik nur mit 2G+ und negativem Test

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- Veröffentlicht: 2022-07-04T12:37:12+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zum Urteil 6 Ta 673/22 vom
01.07.2022

Eine Klinik hat für ihre Beschäftigten ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort
ausgerichtet. Als Zugangsregelungen legte die Klinik fest, es sei eine gültige, 
vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs
Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und ein tagesaktueller, 
negativer Antigen-Schnelltest erforderlich. Ein im Geschäftsbereich der IT eingesetzter
Arbeitnehmer hat im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verlangt, ihm ohne Einhaltung
dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dies, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht
Berlin, abgelehnt und die Beschwerde des Arbeitnehmers gegen die Entscheidung des
Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Teilnahme
an dem Sommerfest ohne Einhaltung dieser Vorgaben. Eine besondere Rechtsgrundlage
für die Zugangsbeschränkungen sei entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers nicht
erforderlich. Die Klinik handle nicht hoheitlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage
für den begehrten Zutritt erforderlich. Ansprüche ergäben sich schon deshalb nicht
aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG), weil dieses gemäß § 3 Abs.
1 LADG auf öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Klinik nur anwendbar sei,
soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Dies sei bei der Ausrichtung einer Betriebsfeier
nicht der Fall. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) könnten sich keine
Ansprüche ergeben, weil der Arbeitnehmer keine Benachteiligung aufgrund hier genannter
Merkmale geltend mache. Er behaupte keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund
nicht mögliche Impfung. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz. Hiernach müsse eine vorgenommene Gruppenbildung bei 
der Gewährung von Leistungen – hier dem Zutritt zum Betriebsfest – sachlich gerechtfertigt
sein. Die sachliche Rechtfertigung sei hier schon angesichts der gesetzlichen Wertung
in § 20a Infektionsschutzgesetz gegeben. Hiernach gebe es für Beschäftigte in Kliniken
besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder
Genesenennachweises. Für das Infektionsrisiko spiele es keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte
bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe. Ferner sei für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung ein besonderer Verfügungsgrund erforderlich, das heißt,
dass dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile drohen, die außer Verhältnis zu einem
möglichen Schaden der Klinik stünden. Solche Nachteile ergäben sich allein aufgrund
einer unterbliebenen Teilnahme an einer Betriebsfeier nicht. Erst recht gelte dies
in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

_Quelle: LAG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/teilnahme-am-betrieblichen-sommerfest-einer-klinik-nur-mit-2g-und-negativem-test-80921)
