# Teilnahme an Online-Glücksspielen – Zum Rückzahlungsanspruch eines Spielers

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- Veröffentlicht: 2022-11-15T12:27:38+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Köln, Pressemitteilung vom 14.11.2022 zum Urteil 19 U 51/22 vom 31.10.2022

Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs
im Kontext der Teilnahme an Online-Glücksspielen entschieden.

Der Kläger nahm auf der von der Beklagten – von ihrem Sitz im europäischen Ausland
aus – betriebenen Website an Online-Glücksspielen, hier in Form von „Poker“ und „
Black Jack“, teil. Seine auf die Rückzahlung seiner Spieleinsätze gerichtete Klage
hat das erstinstanzlich zuständige Landgericht abgewiesen.

Auf die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat das erstinstanzliche Urteil abgeändert
und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die keinen Zulässigkeitsbedenken
begegnende Klage sei begründet. Die Anwendung deutschen Rechts folge aus Art. 6 
Abs. 1 lit b) Rom-I-VO. Nach Maßgabe dessen könne der Kläger Rückzahlung seiner 
Spieleinsätze nach der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 812 Abs. 1, S. 
1, 1. Alt. BGB verlangen. Der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag sei
gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 von Anfang an nichtig
gewesen. Nach dieser Vorschrift sei im maßgeblichen Zeitraum das Veranstalten von
Glücksspielen im Internet verboten gewesen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV
2012 sei im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar
gewesen. Der Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB stehe auch nicht entgegen,
dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV nur an die Beklagte, nicht jedoch
an den Kläger richte; zwar sei in dem Falle, dass das gesetzliche Verbot nur einen
Vertragspartner treffe, regelmäßig nicht von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts
auszugehen. Dies sei hier aber anders zu beurteilen, da es dem Sinn und Zweck, insbesondere
der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwiderlaufe, geschlossene Verträge
über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen.

Die Rückforderung scheide auch nicht wegen Eingreifens einer Ausschlussnorm aus.§
762 Abs. 1 S. 2 BGB setze eine hier nicht gegebene Wirksamkeit des Spiel- und Wettvertrages
voraus. Im Rahmen der Ausschlussnorm des § 817 S. 2 BGB sei zu berücksichtigten,
dass die deutschsprachige Internetseite sowie der deutschsprachige Kundenservice
der Beklagten dem Grunde nach durchaus geeignet seien, den Anschein von Legalität
vermitteln. Auch im Lichte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergebe
sich keine andere Beurteilung; die vollständige Erfassung oder sogar inhaltliche
Auseinandersetzung des Verbrauchers damit könne nicht erwartet werden, namentlich
dann nicht, wenn diese lediglich elektronisch abrufbar und von gewissem Umfang seien.

Selbst wenn man annehmen wolle, die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB erfasse auch leichtfertiges
Handeln, ergebe sich kein anderes Ergebnis, denn ein derartiges Handeln des Klägers
sei nicht anzunehmen. Insbesondere könne der Inhalt von § 4 GlüStV 2012, zumal bei
einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. 
Eine allgemeine Bekanntheit lasse sich auch nicht allein aus Beiträgen in der Presseberichterstattung
ableiten; es sei kein solches Ausmaß erreicht, dass eine Kenntnisnahme bei durchschnittlichem
Medienkonsum nach der Lebenserfahrung angenommen werden könne. Soweit die Werbung
für Online-Glücksspiele im Übrigen einen textlich dargestellten und/oder schnell
gesprochenen Hinweis dahingehend beinhalte, das Angebot richte sich nur an Spieler
in Schleswig-Holstein, führe auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine allgemeine
Bekanntheit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen außerhalb dieses Bundeslandes
in Deutschland lasse sich daraus nicht herleiten. Jedenfalls bedürfe es einer einschränkenden
Auslegung des § 817 S. 2 BGB; es dürfe nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck
das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolge. Der Anspruch des Klägers sei im Übrigen
auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen.

Der Anspruch des Klägers ergebe sich zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs.
1, 4 GlüStV, § 284 StGB. Beide letztgenannten Vorschriften seien Schutzgesetze im
Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Anspruch des Klägers sei auch nicht gemäß § 254 BGB aufgrund eines überwiegenden
Mitverschuldens ausgeschlossen oder beschränkt; denn ein Verschulden des Klägers
in eigenen Angelegenheiten durch die freiwillige Hingabe des Geldes zu Zwecken des
Online-Glücksspiels anzunehmen, liefe Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV zuwider
und konterkariere auch dessen Charakter als Schutzgesetz.

Die Ansprüche des Klägers seien schließlich auch nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB.
Der Kläger habe schlüssig und seitens der Beklagten nicht erheblich bestritten dargetan,
dass er erst im Jahr 2021 aufgrund entsprechender Berichterstattung in den Nachrichten
von der möglichen Unwirksamkeit der mit der Beklagten geschlossenen Verträge erfahren
habe. Die Verjährungsfrist habe somit erst mit Ende des Jahres 2021 zu laufen begonnen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

_Quelle: OLG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/teilnahme-an-online-gluecksspielen-zum-rueckzahlungsanspruch-eines-spielers-89327)
