# Testpflicht für Geimpfte vor Gericht

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- Veröffentlicht: 2021-08-27T08:20:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Celle, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Beschluss 2 Ws 230/21 vom 02.08.2021

**Gerichte können die Teilnahme an Verhandlungen auch für Geimpfte von einem negativen
Corona-Test abhängig machen**

Vor Beginn einer mehrtägigen Strafverhandlung am Landgericht Hannover im August 
2021 hatte die dortige Vorsitzende Richterin angeordnet, dass Verfahrensbeteiligte,
Zeugen und Zuschauer den Sitzungssaal nur mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest
betreten dürfen. Gegen diese Sicherheitsverfügung haben sich die Verteidiger insbesondere
mit der Begründung gewandt, sie seien vollständig geimpft.

Diese Beschwerden hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss
vom 2. August 2021 als unbegründet verworfen (Az. 2 Ws 230/21 u. a.). Gerichte haben
nach § 176 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) diejenigen Maßnahmen zu 
treffen, die den ungestörten und gesetzmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewährleisten.
Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus.
Eine konkretere Regelung solcher Schutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber sei weder
naheliegend noch erforderlich.

Nach Auffassung des Senats sind Gerichte hiernach zwar nicht verpflichtet, eine 
Testpflicht auch für vollständig geimpfte Verfahrensbeteiligte anzuordnen. Die im
vorliegenden Fall getroffene Anordnung sei aber auch nicht zu beanstanden. Die Einschätzung
der Vorsitzenden, dass eine Testung der Verfahrensbeteiligten geeignet sei, das 
Ansteckungsrisiko zu verringern, entspreche der Einschätzung des Robert Koch-Instituts.
Auch verschiedene weitere Sachverständige rieten in bestimmten Fällen zur Testung
auch geimpfter Personen, um ungeimpfte zu schützen. Angesichts der Vielzahl der 
Teilnehmer an der Strafverhandlung, der langen Dauer der Sitzungen, der steigenden
Inzidenzwerte in der Region, der Verbreitung der sog. Delta-Variante des Virus und
der noch vergleichsweise geringen Impfquote sei die angeordnete Testpflicht zudem
trotz der eingeschränkten Aussagekraft von Schnelltests nicht unverhältnismäßig.

Der Senat hat vor dem Hintergrund der noch bis vor kurzem andauernden Impfstoffknappheit
ausdrücklich nicht abschließend geprüft, ob dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter
möglicherweise deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen sein könnte, weil diese
sich durch den Verzicht auf eine Impfung freiwillig selbst gefährdeten.

Der angeordneten Testpflicht auch für Geimpfte stehe schließlich nicht entgegen,
dass vollständig Geimpfte im Anwendungsbereich unter anderem der Niedersächsischen
Corona-Verordnung verbreitet negativ getesteten Personen gleichgestellt seien.

Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft.

_Quelle: OLG Celle_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/testpflicht-fuer-geimpfte-vor-gericht-61495)
